OGH 10ObS108/03k

OGH10ObS108/03k8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Erwin B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 9 Rs 298/02p-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. April 2002, GZ 3 Cgs 145/99f-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezog von der beklagten Partei eine Invaliditätspension und eine Ausgleichszulage.

Mit Bescheid vom 23. 8. 1999 setzte die Beklagte die Höhe der Ausgleichszulage ab 1. 3. 1997 mit monatlich S 2.364,90 (EUR 171,86), ab 1. 4. 1997 mit monatlich S 2.065,30 (EUR 150,09), ab 1. 5. 1997 mit monatlich S 4.611,90 (EUR 335,16) und ab 1. 6. 1997 mit monatlich S 0 (EUR 0) neu fest. Gleichzeitig sprach die Beklagte aus, dass der im Zeitraum vom 1. 3. 1997 bis 31. Juli 1998 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von S 119.321,80 (EUR 8.671,45) rückgefordert werde. Das Erstgericht stellte über Klage des Klägers den Anspruch auf Ausgleichszulage in der im Bescheid angeführten Höhe fest, wies das weitere Begehren des Klägers, es werde festgestellt, dass der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch an Ausgleichszulage für den Zeitraum 1. 3. 1997 bis 31. 7. 1998 in Höhe von EUR 8.671,45 (S 119.321,80) nicht zu Recht bestehe, ab und verpflichtete den Kläger, diesen Überbezug in monatlichen Teilbeträgen von EUR 75 zu zahlen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen "unrichtiger Tatsachenfeststellungen" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig, weil nach dem erkennbaren Begehren des Klägers nicht nur die Verpflichtung zum Rückersatz einer angeblich zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ausgleichszulage), sondern auch der laufende Anspruch auf Ausgleichszulage Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVGNov BGBl I Nr 1/2002).

Auf die Ausführungen des vom Kläger geltend gemachten Revisionsgrundes der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen" ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Tatsachen- und Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt und deshalb die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 503 ua).

Auch die Ausführungen des Klägers zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind nicht zielführend, weil auch die vom Kläger darin geltend gemachte geringe Höhe seiner Pension die durch das bewusste Verschweigen der Einkünfte seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin begangene Meldepflichtverletzung in keiner Weise zu rechtfertigen vermag.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte