Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner Johann H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Oktober 2002 in Wien anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 StGB)
I. nicht mehr auszuforschenden Kfz-Besitzern ein Handy, eine Sonnenbrille sowie einen Leatherman Wave mit Gürteltasche in nicht mehr feststellbarem Wert weggenommen und II. weiteren 8 PKW-Besitzern verwertbare Gegenstände wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) zunächst behauptete Unvollständigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil sich die Tatrichter mit der die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung leugnenden Verantwortung des Angeklagten zureichend auseinandersetzten, diese jedoch als unglaubwürdig verwarfen (US 4 f). Mit dem unsubstantiierten - weil keinen Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und seiner Verantwortung aufzeigenden - Vorbringen weist der Beschwerdeführer keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der Z 5 nach, sondern trachtet lediglich danach, die im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Art einer Schuldberufung nicht anfechtbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes betreffend die Einlassung des Angeklagten zu bekämpfen. Da das Erstgericht keineswegs davon ausgeht, dass Werner Johann H***** ausschließlich von der Sozialhilfe lebte (vgl US 4), entzieht sich der allein darauf abstellende Beschwerdeeinwand einer meritorischen Erledigung.
Zu den in der Subsumtionsrüge (Z 10) aufgelisteten Mängeln an Feststellungen unterlässt die Beschwerde prozessordnungswidrig die gebotene Ausführung, weshalb Erwerb und Konsum von Praxiten-Tabletten, der Besitz von 8 EUR für einen weiteren Tablettenankauf und eine gelegentlich ausgeübte Erwerbstätigkeit bei einer nach den Konstatierungen (US 4) im Tatzeitpunkt drückenden Geldnot, die den Angeklagten sogar zum Betteln zwang, für die Annahme der (ausschließlich angefochtenen) gewerbsmäßigen Tatbegehung entscheidend sind. Soweit sie Feststellungen zum geringen Wert der gestohlenen Gegenstände vermisst, übergeht sie die wesentlichen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte mit der nach § 70 StGB geforderten Absicht übderdies acht weitere Diebstähle auszuführen erfolglos versucht hat, ohne darzutun, inwieweit im Hinblick darauf dem Wert der tatsächlich erlangten Beute eine iSd § 70 StGB entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 12). Solcherart wird aber die Nichtigkeitsbeschwerde mangels methodisch vertretbarer Ableitung entscheidender Umstände aus dem Gesetz bzw mangels Festhalten am konstatierten Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Sie war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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