Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. Jänner 2003, mit dem sein Antrag auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen wurde. Da der Verpflichtete den Aufschiebungsantrag zurückgezogen hat, ist er - wie er auch ausführt - nur durch die Kostenentscheidung beschwert. Das diesbezüglich in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (RIS-Justiz RS002396). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)