OGH 8Ob14/03x

OGH8Ob14/03x20.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Wilfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, im Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Änderung des Zahlungsplanes, infolge Rekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 27. August 2002, GZ 1 R 88/02p-46, womit der "Zulassungsantrag" des Gemeinschuldners sowie der "ordentliche Revisionsrekurs" gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 4. Juni 2002, GZ 1 R 88/02p-42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.

Text

Begründung

Im vorliegenden Verfahren beantragte der Gemeinschuldner die Abänderung eines Zahlungsplanes, der die Gläubiger in der Tagsatzung vom 29. 1. 2002 zustimmten. Der neuerliche abgeschlossene Zahlungsplan wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. 2. 2002 bestätigt (ON 39). Über den Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht den Beschluss dahin, dass der Antrag abgewiesen wurde. Dabei ging es davon aus, dass der Antrag nur binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt werden könne, diese Frist aber nicht eingehalten wurde. den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als nicht zulässig. Eine Bewertung nahm das Rekursgericht nicht vor.

Der Gemeinschuldner erhob gegen diesen Beschluss einen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen.

Das Rekursgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sowohl den Antrag des Gemeinschuldners, den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen als auch den damit verbundenen "ordentlichen" Revisionsrekurs zurück. Es ging davon aus, dass der Wortlaut des § 198 Abs 1 KO eindeutig ist. Eine Bewertung nahm es auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

Mit seinem nunmehr erhobenen Rekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss macht der Gemeinschuldner geltend, dass die Zurückweisung durch das Rekursgericht unberechtigt erfolgt sei, da dieses die Bewertung unterlassen habe.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekursgericht aufgetragen, seinen Beschluss durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert EUR 20.000 übersteigt, zu berichtigen.

Nunmehr hat das Rekursgericht den Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Änderung des Zahlungsplanes durch Beisetzen des Ausspruches berichtigt, dass der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, EUR 20.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Gemäß § 171 KO iVm §§ 528 Abs 2a und 508 Abs 4 letzter SatzZPO ist zwar der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (vgl EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).

Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO sowie Abs 2a ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in § 508 ZPO gemäß Abs 2a des § 528 ZPO anzuwenden. Dann kann das Rekursgericht gemäß §§ 171 KO iVm § 528 Abs 2a und 508 ZPO über einen Abänderungsantrag entscheiden und den Revisionsrekurs zurückweisen.

Genau dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt. Die Zurückweisung des als an den Obersten Gerichtshof gerichtete Zulassungsbeschwerde zu qualifizierenden Antrages, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, und des als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizierenden Rechtsmittels durch das Rekursgericht war daher ersatzlos zu beheben.

Nunmehr wird das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

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