OGH 11Os14/03

OGH11Os14/0318.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. August 2002, GZ 22 Hv 61/02s-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Mai 2002 in Graz außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Pamela E***** mit Gewalt, indem er sie zu Boden warf, ihre Beine spreizte, sie an den Haaren erfasste, ihren Kopf mehrmals gegen den Boden schlug, ihre Hose aufriss und dann mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.

In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 gestellten Beweisanträge (S 198 ff).

Ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen sollte zum Beweis dafür abgehalten werden, dass aufgrund der Steilheit des Geländes, in welchem die angebliche Vergewaltigung stattgefunden haben soll, eine Beischlafhandlung unmöglich ist, weil dies zur Folge gehabt hätte, dass die Zeugin E***** und der Angeklagte selbst mehrere Meter die Böschung hinuntergerutscht wären, was zu erheblichen Verletzungen beider Personen geführt hätte; jedenfalls wären die Verletzungen der Zeugin weitaus gravierender ausgefallen, als sie sich bei der Untersuchung im LKH Graz dargestellt haben.

Diesem Antrag ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder der Angeklagte (vgl S 35, 183) noch die Zeugin Pamela E***** (vgl S 115) den Tatort näher lokalisieren konnten. Dazu kommt, dass am fraglichen Ort nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers eine Vereinigung der Geschlechtsteile zumindest teilweise möglich war (S 37, 68, 188). Der Antrag widerspricht somit der eigenen Einlassung, weshalb es zusätzlicher Angaben darüber bedurft hätte, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis haben werde. Der medizinische Sachverständige sollte auch zum Beweis dafür vernommen werden, dass die bei Pamela E***** im Krankenhaus festgestellten Verletzungen, wie vom Angeklagten angegeben, durch einen Sturz über den Abhang entstanden sind. Dieses Beweisthema betrifft keinen für die Schuldfrage wesentlichen Umstand. Darüber hinaus waren nach den Feststellungen des Erstgerichtes diese Verletzungen Folge des Abrutschtens der Zeugin über eine Böschung, die Ursache hiefür war allerdings eine Gewalteinwirkung durch den Rechtsmittelwerber, weil er sein Opfer über den Abhang hinuntergerissen hat (US 5 f). Das Schöffengericht hat daher als Entstehungsweise der Verletzungen ohnedies die im Beweisantrag angeführte Art festgestellt, es ist nur von einer anderen Ursache des Hinabstürzens ausgegangen.

Auch der Antrag auf Sicherstellung des vom Mädchen getragenen Slips und dessen Untersuchung auf "etwaige Samenspuren" zum Beweis dafür, dass es entgegen der Aussage der Zeugin E***** vor der Bundespolizeidirektion Graz zu keiner Ejakulation gekommen ist, geht schon deshalb fehl, weil diese Tatsache im Urteil ohnedies festgestellt wurde (US 6).

Soweit der medizinische Experte auch ein Gutachten darüber erstatten sollte, dass mit einer wie von der Zeugin E***** geschilderten Vergewaltigung erhebliche Verletzungen im Vaginalbereich einhergehen müssten, fehlen der Antragstellung jene Angaben, aufgrund welcher Tatsachen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei. Die Zeugin hat nämlich weder von einer abartigen Vorgangsweise noch sonst von einer besonderen Gewalteinwirkung im Genitalbereich gesprochen. Die Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht zu Recht abgelehnt, ohne dass hiedurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden wären.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht nur aus Teilen der jeweiligen Aussagen die Angaben der Zeugin Pamela E***** als unglaubwürdig, jene des Angeklagten hingegen als schlüssig und demnach als glaubwürdig hinzustellen. Die aufgezeigten Details sind aber weder für sich noch im Zusammenhang geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu bewirken, zumal die Beschwerde dabei nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse ausgeht, sondern nur einzelne Aspekte herausgreift. Die Beschwerde bekämpft damit nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, was jedoch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

Stichworte