OGH 11Os166/02

OGH11Os166/0218.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner„ Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois J***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2002, GZ 631 Hv 10/02w-39, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtene Urteil wurde Alois J***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20. Dezember 2001 in Orth/Donau außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Edith Z***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er sie auf ein Bett warf, sinngemäß äußerte, sie habe jetzt noch eine Chance, die Unterhose freiwillig auszuziehen, sonst werde er das machen, und nach ihrer Weigerung ihr sodann die Unterhose herunterriss, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt und einen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchführte, zur Durchführung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Durch die als Verfahrensmangel (Z 4) relevierte Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Zeugen wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dass Edith Z***** in der Vergangenheit ein Verhältnis mit dem damaligen Freund ihrer Schwester hinter deren Rücken unterhalten hat, wurde von ihr selbst zugegeben und bedurfte daher keines weiteren Beweises, weshalb die Vernehmung der Zeugen Christian U***** und Marion J***** schon deshalb zu Recht unterblieb. Die angebliche sexuelle Freizügigkeit des Tatopfers aber, die durch die Vernehmung der Zeugen Michael H***** und Werner A***** unter Beweis gestellt werden sollte, ist für die Lösung der Tatfrage, insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Edith Z***** im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen Ivana E***** und Dr. Brigitte B*****, deren Wahrnehmungen im Gegensatz zu jenen der vorgenannten Zeugen Umstände betrafen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen standen, ohne jede Relevanz.

Der aus Z 5 erhobene Einwand gegen die Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen aus Strafakten, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ist unbegründet. Nach dem Inhalt des vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolles wurde auf die Verlesung der Vorstrafakten verzichtet (S 294), womit sie gemäß §§ 252 Abs 2, 258 Abs 1 erster SatzStPO bei der Urteilsfindung und -begründung verwendet werden durften. Soweit nun der Beschwerdeführer unter Vorstrafakten ersichtlich nur jene verstanden wissen will, in denen er wegen eines gleichartigen Deliktes verurteilt worden ist, damit nicht die Verfahren AZ 14 Vr 564/98 des Landesgerichtes Leoben (in welchem der Antrag nach § 203 StGB zurückgezogen wurde, weshalb es zu keinem Schuldspruch wegen geschlechtlicher Nötigung seiner damaligen Lebensgefährtin kam) und AZ 631 Hv 6/02g des Landesgerichtes Korneuburg (das gegen einen anderen Beschuldigten wegen des Verdachtes des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit noch unmündigen Edith Z***** geführt wird), übersieht er, dass der Begriff "Vorstrafakt" umfassend zu verstehen und nicht dadurch definiert ist, dass über den jeweiligen Angeklagten eine Strafe verhängt oder auch nur ein Schuldspruch gefällt wurde. Die Beschwerdeargumentation, solcherart ihrer Grundlage beraubt, geht daher ins Leere.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Urteilsannahmen zu erwecken, ganz abgesehen davon, dass damit nur der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen wird, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Mit der ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte erfolgten Anmeldung der nicht ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a) allein wird schließlich dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Weil das Schöffengericht den Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte zur Erzwingung des Beischlafes Gewalt eingesetzt hatte (US 6), rechtlich irrtumsfrei dem Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB unterstellte, bestand auch zu einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) kein Anlass.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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