OGH 6Ob28/03s

OGH6Ob28/03s20.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine S*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen rückständigen Unterhaltes von 694,83 EUR, aus Anlass der "außerordentlichen" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Dezember 2002, GZ 1 R 260/02h-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2. August 2002, GZ 20 C 290/01t-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte die Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von Oktober 1997 bis einschließlich September 2000 von insgesamt 694,83 EUR (9.636,10 S).

Das Erstgericht gab dem Begehren im Ausmaß von 609,04 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 85,79 EUR ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil des Urteiles gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche Revision" des Beklagten mit dem Antrag, die außerordentliche Revision zuzulassen und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Das Rechtsmittel enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision.

Der Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage:

Streitgegenstand in Unterhaltssachen ist gemäß § 58 JN der dreifache Jahresbetrag des Erhöhungsbegehrens (RIS-Justiz RS046543), der hier mit dem insgesamt begehrten Betrag übereinstimmt. Der Entscheidungsgegenstand (Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat) beträgt hier 609,04 EUR und liegt somit jedenfalls unter 20.000 EUR (§ 502 Abs 4 ZPO). In diesem Fall kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringen (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dieser Antrag ist gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist sie gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 2 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

Stichworte