OGH 13Os6/03

OGH13Os6/0319.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. November 2002, GZ 114 Hv 117/02i-114, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Text

Gründe:

Harald J***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2002, GZ 114 Hv 117/02i-107, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und mit am 14. Oktober 2002 der Justizwache übergebenem Schreiben auch Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 111).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 1, 285b StPO zurück, weil sie erst am vierten Tag nach Urteilsverkündung angemeldet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten mit dem zutreffenden Vorbringen, dass die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde - auf die durch Anmeldung der Berufung nicht verzichtet wurde (Mayerhofer StPO4 § 285a E 13) - rechtzeitig erfolgte, weil die Urteilsverkündung am 10. Oktober 2002 auf einen Donnerstag fiel und daher gemäß § 6 Abs 2 StPO erst der 14. Oktober 2002 als letzter Tag der Frist anzusehen war.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Die Frist zur Ausführung der somit rechtzeitig angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde läuft, da dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift bereits zugestellt wurde (S 3y), von der Zustellung dieses Beschlusses (§ 285b Abs 5 StPO).

Stichworte