Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Rechtliche Beurteilung
Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerber sei jedoch darauf hingewiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 7/74 ua). Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht nur unzureichend mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt habe. Der Vorwurf, das Anstaltsgutachten sei zu wenig berücksichtigt und die Widersprüchlichkeit zum gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten sei nicht erkannt worden, betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Revisionsausführungen inhaltlich einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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