OGH 15Os2/03

OGH15Os2/0313.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nzuzi Q***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2002, GZ 420 Hv 2/02b-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Ausspruch über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Nzuzi Q***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt, weil er am 4. Mai 2002 in Wien seine geschiedene Gattin Bouyololo Q***** durch zahlreiche Messerstiche vorsätzlich getötet hat. Bei der Strafbemessung wurde "die bisherige Unbescholtenheit" des Angeklagten als mildernd gewertet (obwohl nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB der ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand entscheidend ist, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht).

Rechtliche Beurteilung

In der Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte mit dem auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Vorbringen, das "zumindest faktische" Geständnis wäre ein vom Geschworenengericht übergangener weiterer Milderungsumstand, keine Nichtigkeit, sondern nur einen Berufungsgrund geltend (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 705, 728, § 345 Rz 2).

Die deswegen gebotene Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (§§ 285i, 344 StPO).

Die vom Angeklagten ausgeführte "Berufung wegen Schuld" (welche inhaltlich ebenso lediglich Strafzumessungserwägungen anstellt) ist zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehen (§§ 283 Abs 1, 344 StPO). Auch sie war daher zurückzuweisen.

Stichworte