Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Herausgabe sowie Zahlung von EUR 5.000,-- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 1 R 175/02k-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 25. Februar 2002, GZ 15 C 61/02h-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende und gefährdete Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 11. 2. 2003 überreichtem Schriftsatz vom 10. 2. 2003 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 134/00g; 8 Ob 38/00x; SZ 43/168 mwN; EvBl 1967/387 uva).
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