OGH 1Ob300/02b

OGH1Ob300/02b28.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Ernest F*****, vertreten durch Dr. Günther Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Brigitte F*****, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. September 2002, GZ 14 R 257/02s-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht ganz herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein (vermeintlicher) Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann, sofern er vom Berufungsgericht verneint wurde (siehe dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Auf die Frage, ob der Erstrichter von Amts wegen auf Beweisergebnisse eines Pflegschaftsverfahrens hätte Bedacht nehmen müssen, kann daher schon deshalb nicht eingegangen werden.

2. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn diese also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist; eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung aus den Beweisergebnissen nicht getroffen wurde (Kodek, aaO Rz 4 zu § 503 ZPO mwN). Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit moniert, die Vorinstanzen hätten den Inhalt eines Schreibens des Klägers nicht zutreffend gewürdigt, führt sie in Wahrheit eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge aus. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (EFSlg 34.999, 41.805 ua).

3. Die Frage der Gewichtung wechselseitiger Eheverfehlungen kann stets nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, sodass insoweit von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keine Rede sein kann. Die Auffassung der Vorinstanzen, dem Kläger sei kein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe vorzuwerfen, stellt jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte