OGH 14Ns18/02

OGH14Ns18/0228.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der gegen Andreas H***** anhängigen Strafsache, AZ 26 Hv 126/02b des Landesgerichtes Linz, über die Ablehnung "sämtlicher im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz situierten Gerichte" in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten wird zurückgewiesen.

II. Zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller Richter der Landesgerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Beschuldigte Andreas H*****, dem schwerer Betrug und Verleumdung vorgeworfen werden, lehnte der Sache nach sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Gerichtshofpräsidenten mit der Begründung ab, er sei als Amtsdirektor "in der Innenrevision, als Dienstzeitbeauftragter (Gleitzeitbeauftragter) und Vorsteher der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht Linz im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz in Kontrollfunktionen tätig gewesen" (ON 11 iVm ON 9). Nach der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz fühlt sich zwar der größere Teil der Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz einschließlich seiner Person und der des Vizepräsidenten wegen des dienstlichen Naheverhältnisses subjektiv befangen. Dem Bericht zufolge gibt es aber auch Richter, auf die das nicht zutrifft.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz war zurückzuweisen, weil er nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter der Landesgerichte des in Rede stehenden Oberlandesgerichtssprengels funktionell gar nicht zuständig ist.

Weshalb die Richter des Oberlandesgerichtes Linz generell von der angesprochenen Kontrolltätigkeit eines nichtrichterlichen Beamten in einer Weise betroffen sein sollten, dass zu befürchten wäre, sie würden sich bei einer Entscheidung in dieser Strafsache von anderen als nur von sachlichen Erwägungen leiten lassen, ist von vornherein nicht einsichtig. Auch im Ablehnungsantrag werden solche Umstände nicht dargelegt, sodass die pauschale Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht begründet ist.

Demnach fällt die Entscheidung über die Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Landesgerichtes Linz sowie der übrigen Landesgerichte des Oberlandesgerichtssprengels Linz in die Kompetenz dieses Gerichtshofes zweiter Instanz.

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