Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger hat seinen Delegierungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass in der gegenständlichen Streitsache über die Wandlung (Rückabwicklung) eines Kaufvertrags über einen als mangelhaft reklamierten Heizofen nur mehr ein Sachverständigenbeweis ausständig sei, der einfacher dort durchgeführt werden könne, wo das Gerät steht. Außerdem sei dem in Mitterdorf im Mürztal wohnhaften Kläger die Anreise zum BG Leonfelden nur mit erheblichen Kosten und unter großem Zeitaufwand möglich. Eine allenfalls notwendige PV des Fünftbeklagten wäre im Rechtshilfeweg möglich.
Die Beklagten haben sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil sie nicht bzw nicht eindeutig für alle Verfahrensbeteiligten zweckmäßig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
Die Delegierung gegen den Widerspruch einer Partei setzt voraus, dass sie im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Diesbezügliche Zweifel haben zur Ablehnung der Delegierung zu führen (vgl RIS-Justiz RS0046471; 7 Nd 516/90 = EFSlg 66.850 ua). Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nämlich nur den Ausnahmefall darstellen (3 Nd 502/01 = bbl 2001/115).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung schon daraus, dass die beklagten Parteien (von denen eine zur PV namhaft gemacht wurde) ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts haben. Ob der in Aussicht genommene Sachverständigenbeweis vom BG Mürzzuschlag tatsächlich kostengünstiger durchgeführt werden könnte, ist wegen der vielleicht notwendigen Gutachtenserörterung in Anwesenheit der Parteien nicht eindeutig zu beantworten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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