OGH 6Ob135/02z

OGH6Ob135/02z23.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christoph Wolfgang S*****, des mj Markus Wolfgang Horst S*****, des mj Raphael Wolfgang Clemens S*****, und der mj Sophie Anna Maria S*****, alle vertreten durch die Mutter Evelyn S*****, über den Rekurs des Vaters Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 6. März 2002, GZ 21 R 9/02y-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 11. Dezember 2001, GZ P 62/00d-43, teilweise bestätigt und teilweise als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die im Revisionsrekurs bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 16. 4. 2002 zugestellt. Die rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters gaben am 30. 4. 2002 (dem letzten Tag der 14 tägigen Rekursfrist) den Revisionsrekurs zur Post, adressierten ihn jedoch an das Rekursgericht, wo er am 2. 5. 2002 einlangte und am 3. 5. 2002 dem Erstgericht per Telefax übermittelt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind auch im außerstreitigen Verfahren beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Die Tage des Postlaufs werden in die einzuhaltende Rechtsmittelfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn das Poststück - anders als im vorliegenden Fall - an das für die Einbringung zuständige Gericht adressiert war (EvBl 1995/90; RdA 1999, 493). Die unrichtige Adressierung schließt eine Anwendung des § 89 GOG aus, die Frist ist in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt. im vorliegenden Fall langte die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf dieser Frist beim Erstgericht ein.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher als verspätet zurückzuweisen. Einer Berücksichtigung seines Rechtsmittels nach § 11 Abs 2 AußStrG steht der Umstand entgegen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht ohne Nachteil Dritter (der unterhaltsberechtigten Kinder) abändern lässt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte