OGH 13Os158/02

OGH13Os158/0215.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rasit K***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten (wegen Schuld und Strafe) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2002, GZ 044 SHv 3/02k-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rasit K***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG (A) und (richtig:) jeweils mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (A) gewerbsmäßig (mehrfach, vgl US 10) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von April bis 2. November 2000 in wiederholten Angriffen insgesamt etwa 2.500 Gramm Cannabisharz mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoff ("Straßenqualität") an Christian Z***** sowie nicht mehr festzustellende, jedenfalls große Mengen Cannabisharz mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität" - Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG bei 400 Gramm, vgl US 10 -) im Bereich von insgesamt mehreren Kilogramm an unbekannt gebliebene Zwischenhändler verkauft;

B) in wiederholten Angriffen in der Zeit von 15. August 2000 bis

Herbst 2001 Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Punkt A des Spruches lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite deutlich genug (vgl Ratz in WK § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 5, 8, 9 und 11) Entscheidungsgründen entnehmen.

Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, es lasse sich nicht erkennen, "welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen (vgl Ratz aaO § 285d Rz 10). Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht zum Faktum B jeweils die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, kommt die Beschwerde ihrerseits mit dem Einwand "weil keine konkreten Gründe für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalten sind" neuerlich nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

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