Spruch:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 147,48 EUR (davon 24,58 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Die Klägerin wurde am 3. 7. 1945 geboren. Sie stellte am 18. 2. 2000 an die Beklagte den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. 7. 2000 diesen Antrag der Klägerin ab, weil die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten seien. Zum Stichtag 1. 8. 2000 sei die begehrte Pensionsleistung nicht mehr vorgesehen gewesen.
Das Erstgericht wies das von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß "ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten" gerichtete Klagebegehren ab und folgte dabei dem von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt. Die Parteien hatten den Stichtag 1. 8. 2000 außer Streit gestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gänzlichen Wegfall der erwarteten Pensionsleistung geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl I 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Mit Beschluss vom 16. 4. 2002, 10 ObS 145/01y, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel I Z 6 SVÄG 2000 und andere, in Artikel I SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des § 253d ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" auf Grund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000) hätten rechnen können, seien letztlich durch die gesetzgeberische Maßnahme jene Schranken, welche die Verfassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil die begehrte Leistung zu dem unter Rücksichtnahme auf das Geburtsdatum der Klägerin maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2000 (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 14. ErgLfg, 2.4.3.1.6) nicht mehr existierte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens - die Klägerin legte in ihrem Rechtsmittel ausführlich, vom Senat geteilte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der plötzlichen Aufhebung des § 253d ASVG dar - entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 2/29 ua).
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