Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Tarik O***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (I) und (richtig:) jeweils mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG sowie eines Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 1 SMG (II) schuldig erkannt.
Soweit angefochten, hat er von 2000 bis Herbst 2001 (richtig:) mehrfach ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt jedenfalls 3.200 Ecstasy-Tabletten einer näher beschriebenen Durchschnittsqualität, 30 Gramm "Speed" und 3 Gramm Cannabiskraut an verschiedene namentlich genannte Personen in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Suchtgiftmenge (der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt (I).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Indem die Mängelrüge nach Z 5 (konform mit der gem § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung) ihre Kritik allein gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht an ein Suchtmittel gewöhnt war, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil auch ein selbst an ein Suchtmittel gewöhnter Täter nur dann durch den zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG privilegiert wird, wenn er diese vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt die zur (fehlenden) Privilegierung getroffenen Feststellungen, sagt nicht, welche sie vermisst, und verfehlt damit ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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