OGH 12Os120/02

OGH12Os120/0218.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stjepan G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian F***** sowie die Berufungen der Angeklagten Stjepan G*****, Davor M*****, Christian F***** und Manfred R***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002, GZ 052 Hv 93/02d-196, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Christian F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian F***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien gemeinsam (§ 12 erster Fall StGB) mit den - hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig mitverurteilten Mitangeklagten Stjepan G*****, Davor M*****, Christian F***** und Manfred R***** sowie weiteren, teils gesondert verfolgten, teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei total gefälschten Schecks mit den Nummern 21610 und 21611 über 9,4 Mio und 9,6 Mio US-Dollar, ausgestellt von der A*****, gezogen auf die Bank *****, Angestellte der D***** AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die D***** AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen versuchte, indem er Manfred R***** für die Mitwirkung anwarb und zwischen diesem und den gesondert verfolgten Mittätern den Kontakt aufrecht erhielt, zweimal die Bank zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, Manfred R***** bei der Einreichung der Schecks zur Bank begleitete und während eines Aufklärungsgespräches mit dem Bankdirektor seine Seriosität als Kaufmann und damit die Echtheit und Deckung der Schecks durch mehrere Anrufe am Handy des Manfred R***** vorzugeben trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Abgesehen davon, dass nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung vom 27. August 2002 der wesentliche Akteninhalt ohnehin verlesen wurde (307/IV), womit dem Beschwerdeführer auch die Angaben der in der vorangegangenen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2002 gemäß § 250 Abs 1 StPO abgesondert vernommenen Mitangeklagten Davor M***** und Christian F***** zur Kenntnis gelangten, finden sich in der Darstellung des äußeren Geschehensablaufes zwischen ihren Aussagen und der Verantwortung des Beschwerdeführers keinerlei Divergenzen (329f/III; 169f/IV). Zur Frage des allein strittigen konkreten Wissensstandes machten diese beiden Mitangeklagten während dieser Vernehmung hinsichtlich Christian F***** weder spezifische Angaben noch enthalten ihre Aussagen in dieser Hinsicht sonst den Beschwerdeführer belastende Details. Erst in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 27. August 2002, in welcher Christian F***** abermals, und zwar durchgehend in Gegenwart des Beschwerdeführers, eingehend vernommen wurde (257f/IV), gab dieser an, dass Christian F***** zu jener Personengruppe gehört habe, die von Anfang an um die "linke Konstruktion" der in Frage stehenden Scheckeinlösungen gewusst habe (259/IV).

Diese Aussagevariante deckt sich inhaltlich mit der Einlassung des Beschwerdeführers und wird durch sein Geständnis, dabei auch eine Scheckfälschung in Kauf genommen zu haben (199/IV), sogar noch übertroffen.

Dem geltend gemachten Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des § 250 Abs 1 StPO ist daher auch auf der Relevanzebene (§ 281 Abs 3 StPO) der Boden entzogen.

Das in subjektiver Hinsicht auch eine Fälschung der Schecks inkludierende Geständnis des Beschwerdeführers erübrigte es auch, sich über die Überprüfung dieser Verantwortung anhand der für ihre Richtigkeit sprechenden Tatmodalitäten hinaus (US 20 bis 22) mit jeder Einzelheit dieser Einlassung sowie der Tatsache näher auseinanderzusetzen, dass die Rechtsanwältin Dr. Christa H***** über Ersuchen der Mitangeklagten eine Bestätigung ausstellte, wonach - von der Beschwerde aktenfremd als Echtheitsbestätigung interpretiert - einer der Angeklagten als Scheckinhaber ihr gegenüber die Echtheit und Deckung bloß behauptet hatte (US 15).

Von unvollständiger oder unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 5) kann daher keine Rede sein. Jene Umstände der Tat, die das Erstgericht dafür heranzog, dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen von Anfang an Betrugsvorsatz anzulasten, wird der weiteren Mängelrüge (Z 5) zuwider weder logisch noch in ihrer kontextbezogenen Überzeugungskraft davon entscheidend tangiert, dass die Banken auch bei Scheckeinreichungen der hier in Rede stehenden Größenordnung - naturgemäß - nur die Echtheit und Deckung des Schecks, nicht aber das der Einlösung zugrunde liegende Rechtsgeschäft überprüfen.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten Christian F*****, Stjepan G*****, Davor M*****, Christian F***** und Manfred R***** einerseits und jener der Staatsanwaltschaft andererseits hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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