OGH 4Ob286/02s

OGH4Ob286/02s17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Robert B*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten und gefährdenden Parteien

1. Anton K***** GmbH, 2. Anton K*****, wegen Unterlassung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000 EUR) über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. Oktober 2002, GZ 6 R 203/02y-8, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. September 2002, GZ 23 Cg 174/02s-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende und gefährdete Partei begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten und gefährdenden Parteien zu verbieten, Daten der klagenden und gefährdeten Partei auf ihrer Homepage www.sexmania.at zu veröffentlichen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne die Beklagten gehört zu haben. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

§ 402 Abs 2 ZPO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (SZ 66/143; SZ 70/48). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 52/00a). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.

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