OGH 15Os142/02

OGH15Os142/0212.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. Juni 2002, GZ 8 Hv 50/02f-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichts wurde Werner K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet, in der Folge jedoch lediglich eine "Berufung wegen Schuld und Strafe" ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt die - im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene - Berufung "wegen Schuld". Soweit in deren Rahmen die Abweisung zweier Beweisanträge kritisiert wird, wird - schon in Hinblick auf das damit verbundene und mit Neuerungen begründete Begehren nach Beweisergänzung - der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (ungeachtet der Bezeichnung: falsa demonstratio non nocet - vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 9) inhaltlich nicht prozessordnungskonform geltend gemacht. Im Übrigen erfolgte die Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge schon deshalb zu Recht, weil bei Antragstellung nicht dargetan worden ist, inwieweit das behauptete (nicht augenfällig erhebliche) Ergebnis für die Schuld oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 332). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).

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