OGH 1Nc120/02s

OGH1Nc120/02s11.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 151,365.659,60 sA, AZ 6 Cg 353/93k des Landesgerichts Innsbruck, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger macht vor dem Erstgericht Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Konkurseröffnungsbeschlüssen des Landesgerichts Wels ableitet. In seinem Schriftsatz vom 8. 11. 2002 erklärt er, die Ausdehnung des Klagebegehrens um weitere Amtshaftungsansprüche zu beabsichtigen, die aus einem Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und einem mit diesem zusammenhängenden Auslieferungsverfahren abgeleitet würden. Er begehrt in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, dass das Landesgericht und das Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 9 AHG ausgeschlossen seien, und beantragt die Delegierung an das Landesgericht für ZRS Wien aus Gründen der Verfahrensökonomie. Die beklagte Partei tritt der beantragten Delegierung unter anderem mit der Begründung entgegen, dass sie sich ausdrücklich gegen eine Klagsänderung ausspricht; diese wäre auch gemäß § 235 Abs 2 ZPO iVm § 9 Abs 4 AHG unzulässig.

Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Nach Abs 4 ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären.

Aus den dargelegten Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 9 Abs 4 AHG jedenfalls das Vorliegen einer Klage oder einer der Klage gleichzuhaltenden Verfahrenshandlung einer Prozesspartei ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es wird daher vorerst abzuwarten sein, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein (idS schon 1 Nc 110/02w, 1 Nc 119/02v).

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