OGH 13Os136/02

OGH13Os136/024.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2002, GZ 32 Hv 65/02i-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Michael S***** wurde zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

1) am 25. Oktober 2001 Claudia L*****, indem er sie an den Handgelenken festhielt und sich auf sie setzte;

2) im August 2000 Sabine L*****, indem er sie auf eine Couch warf, sich auf sie legte und ihre Beine gewaltsam auseinander drückte. Der aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffenen - rechtzeitigen - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Aus den Angaben der Mutter (Ingrid Si*****), eines Onkels (Reinhard R*****) und eines Freundes (Peter Ra*****) des Angeklagten, die über Spannungen zwischen diesem und Claudia L***** und - neben vagen Andeutungen über angebliche Rachegelüste - deren Bestreben zu berichten wussten, wieder eine Beziehung mit ihm einzugehen, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen; ebensowenig daraus, dass der Angeklagte sexuelle Kontakte mit den Tatopfern nicht rundweg in Abrede gestellt hat.

Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge aber ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, wodurch der Angeklagte an einem Antrag auf Vernehmung der Sandra P*****, der gegenüber er die Vergewaltigung Claudia L*****s gestanden haben soll, gehindert gewesen wäre (13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 14 Os 137/01 uva).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Stichworte