Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Christian N***** enthaltenden) Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. Februar 2002 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Christian N***** als Mittäter (§ 12 StGB) dadurch, dass Christian N***** zunächst gegenüber Christine S*****, schließlich auch gegenüber dem Inhaber der Trafik, Karl M*****, wiederholt äußerte, "Überfall, Geld her", wobei er gleichzeitig ein Messer mit 20 cm Klingenlänge in der Hand hielt, dieses zunächst gegen Christine S***** richtete und schließlich gegen Karl M***** stach, sodann Peter N***** "Kassa, Kassa" schrie und beide Angeklagte den Oberteil der Registrierkasse herunterrissen, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) versucht, Karl M***** fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren geständigen) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung einer Zusatzfrage wegen Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 11 StGB).
Eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO ist nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausgeschlossen oder aufgehoben würde. Hiezu räumt die Beschwerde selbst ein, dass die Verantwortung des Angeklagten, wonach er zur Tatzeit nicht voll berauscht gewesen sei (S 239), keinen Anhaltspunkt zur begehrten Zusatzfragenstellung biete; sie hält aber eine solche "schon anhand der Tat" für erforderlich. Mit diesem pauschalen Hinweis, ohne konkret darzulegen, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrat dennoch die Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers indiziert sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz WK-StPO § 345 Rz 23).
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), die Rechtsbelehrung setze sich "mit dem Problem der Unzurechnungsfähigkeit" nicht auseinander, weil sie übersieht, dass eine Zusatzfrage zu einer allfälligen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht gestellt wurde. Die Rechtsbelehrung kann aber nur insoweit angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a; Ratz WK-StPO Rz 63 jeweils zu § 345 Z 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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