OGH 13Os143/02

OGH13Os143/024.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Taner I***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Taner I***** und Erdem Ö***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2002, GZ 6 Hv 66/02z-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Taner I***** und Erdem Ö***** wurden des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2002 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB als Mittäter Jennifer J***** mit Gewalt zur Duldung des trotz Gegenwehr erfolgten Beischlafs mit ihnen genötigt, indem Ö***** sie festhielt und I***** sie auszog.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beiden Angeklagten nominell aus Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Der Erkundungscharakter des Antrages auf "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Aussage der Jennifer J***** zur Frage, ob sie aufgrund des erlittenen Schocks keine vollständige Aussage zur Vergewaltigung machen konnte" (Z 4; Bd I, Seite 461), war schon aufgrund der Verwendung des - einen indirekten Fragesatz einleitenden - Wortes "ob" ohne weiteres zu erkennen. Dazu kommt, dass er eines Hinweises auf eine psychiatrische Erkrankung der Zeugin, welche die Beiziehung eines einschlägigen Facharztes erfordert hätte, entbehrte. Auch das Ziel der solcherart unzulässig angestrebten Erkundungsbeweisführung, die angebliche Unglaubwürdigkeit J*****s, wurde erst in den Rechtsmitteln - und damit verspätet - genannt. Zuletzt weichen diese in Hinsicht auf das Beweismittel (Psychologe statt Psychiater) vom Antragsvorbringen ab (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 325).

Die Entscheidungsgründe, welche einerseits auf die erhebliche Berauschung des an Alkohol nicht gewöhnten Mädchens, andererseits auf seine - durch nachhaltiges Schreien dokumentierte - entschiedene Weigerung und Gegenwehr verweisen, sind in der Ablehnung einer durch Alkohol bedingten Widerstandsunfähigkeit keineswegs undeutlich oder in sich widersprüchlich (Z 5 erster und dritter Fall). Warum "auf der Grundlage der Feststellungen Gewalt im Sinne von § 201 StGB nicht vorliegt", ist den Subsumtionsrügen (Z 10), welche sich in einer substratlosen Rechtsbehauptung, dass "allenfalls § 205 StGB in Betracht kommt", erschöpft (vgl aaO Rz 588), schließlich nicht zu entnehmen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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