OGH 15Os133/02

OGH15Os133/0228.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter SatzStGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2002, GZ 7 Hv 97/02f-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter SatzStGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. April 2002 in Schärding durch Einsteigen in ein Gebäude der Emilie H***** 650 Euro Bargeld und Schmuckstücke im Wert von 7.200 Euro mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie zum gewerbsmäßigen Handeln ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens hinreichend begründet. Mit der Behauptung, die angeführten Umstände würden nicht "zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen, übersieht die Beschwerde, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449). Dabei durften die Tatrichter rechtsfehlerfrei auch Schlüsse aus den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ziehen. Denn ein Beweisverbot im von der Beschwerde geforderten Sinn, eine Berücksichtigung des Vorlebens sei "jedenfalls unstatthaft", ist der StPO fremd.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Aufzeigen einzelner Aspekte der finanziellen Situation des Angeklagten keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte "konkret bei dieser geschilderten Handlungsweise" mit gewerbsmäßiger Absicht handelte, den - unzweideutig so gewollten und zu verstehenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) - Konstatierungen, wonach auch dessen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen "bei diesem Diebstahl" vorlag (US 3), einen urteilsfremden Sinn unterstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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