OGH 11Os142/02

OGH11Os142/0212.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten teils vollendeten schweren und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall; § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2002, GZ 043 Hv 54/02b-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gem § 290 Abs 1 StPO in der Unterstellung der im Spruch angeführten Tatsachen auch nach § 130 dritter und vierter Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zum Teil (Z 5) auf diese Entscheidung verwiesen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Dem Angeklagten, der mit seiner Berufung auf obige Entscheidung verwiesen wird, fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des teils versuchten teils vollendeten, (zu ergänzen: schweren und) durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall; § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2000 Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG 110 Mobiltelefone im Wert von 53.479,94 EUR, indem er mit einem Sperrhaken die Geschäftseingangstür öffnete,

2./ in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2001 Verfügungsberechtigten der Firma GZ Telekom 15 Mobiltelefone und 15 Ladebons im Gesamtwert von 4.736,60 EUR, indem er mit einem Brecheisen ein Fenstergitter aus der Verankerung riss, die Scheibe des Fensters einschlug und in den Geschäftsraum einstieg, 3./ am 22. August 2001 im Zusammenwirken mit namentlich genannten Mittätern versucht, Verfügungsberechtigten eines Postshops Bargeld und Mobiltelefone wegzunehmen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, aus dem Umstand, dass im Bereich der Tatorte zu den Fakten 1./ und 2./ Handschuhe mit DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wurden, hätten auch andere Schlüsse gezogen werden können, sowie dessen leugnende Verantwortung sei nicht widerlegbar, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der hinreichend begründeten Urteilsannahmen zur Täterschaft des Angeklagten in beiden Fällen zu wecken. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war festzustellen, dass das angefochtene Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Denn den Entscheidungsgründen des Urteils sind keine Tatsachenfeststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zur angenommenen gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle zu entnehmen. Die bloße Anführung der diese Qualifikation betreffenden Tatumstände im Urteilsspruch (§ 270 Abs 2 Z 4 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die fehlenden Konstatierungen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580). Das Urteil war daher im Umfang der rechtlichen Beurteilung der Tat auch nach § 130 dritter und vierter Fall sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache soweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285 e StPO).

Mit seiner gegen das Fehlen jeglicher Begründung der - wie aufgezeigt gar nicht vorhandenen - Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit gerichteten Mängelrüge (Z 5) sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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