OGH 14Os115/02

OGH14Os115/0212.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer W***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, mit dem vom Widerruf der zu AZ 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe abgesehen und zugleich die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Rainer W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. März 1999, GZ 6c EVr 11.276/98-29, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer 12monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil dieser Freiheitsstrafe von acht Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Nach Verstreichen der Probezeit sah das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21. Juni 2002, GZ 6c EVr 11.276/98-53, diesen bedingt nachgesehenen Strafteil gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nach. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, wurde Rainer W***** des (innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zugleich fasste das Landesgericht Innsbruck (dem der Akt 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien offenkundig nach der endgültigen Strafnachsicht übersendet worden war - vgl 6c EVr 11.276/98-54) den Beschluss, vom Widerruf des im Verfahren 6c EVr 11.276/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Strafteils abzusehen, jedoch gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

Der sich zu dem zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 2002, GZ 24 Hv 64/02d-9, verletzt - wie der Gerneralprokurator in seinem deshalb zu dessen Wahrung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und war daher ersatzlos zu beheben (§ 292 letzter Satz StPO).

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