Spruch:
In Stattgebung des Antrags wird das Strafverfahren hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu Punkt 37. des Urteils vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, im außerordentlichen Weg gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO wiederaufgenommen, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang dieses Schuldspruchteiles sowie im Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 2 StPO in der Sache zu Recht erkannt:
Wolfgang W***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
(37.) vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 in Ansfelden mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg, und zwar (auch) die Firma "CSA" (Schaden 1 Million Schilling), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Fakten 1. bis 36. und 38. bis 54.) wird er nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Strafe im Ausmaß von 25 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 36 Vr 1.247/97-124, wurde Wolfgang W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Geschäftsführer bzw Kaufmann zu sein, sowie unter Verwendung unrichtiger bzw verschiedener, zum Teil nicht genehmigter Firmenbezeichnungen sowie teils unter Verwendung von Namen anderer Personen bei Bestellungen, daher durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden bzw Beweismittel, zur Lieferung von Waren bzw Erbringung anderer Leistungen, daher zu Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S überstieg und zwar - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung - unter anderem ...
4. von Feber 1997 bis April 1997 die Firma Computer Systemvertrieb Austria GmbH in Ansfelden, Schaden ca 1,000.000 S;
...
37. vom 28. Feber 1997 bis 11. April 1997 die Firma CSA in "Arnsfelden", Schaden 1,000.000 S;
...
Rechtliche Beurteilung
Nach Prüfung der Akten ergeben sich - wie der Generalprokurator in seinem Antrag nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO zutreffend aufzeigt - erhebliche Bedenken gegen die aus obigen Schuldsprüchen und deren lapidarer Begründung (US 9) hervorgehende (faktische) Annahme, dass sich die dem Schuldspruchfaktum 37. zugrunde gelegten Tatsachen von dem vom Faktum 4. umfassten Sachverhalt unterscheiden. Es ist vielmehr für den Obersten Gerichtshof erkennbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass das Erstgericht dem Angeklagten zweimal die Schädigung derselben Firma angelastet hat. Der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Mai 1997 (S 5 f/I; 265 ff/I) in Zusammenhalt mit der Faktentabelle (S 55 ff/IV) zufolge umfassen nämlich die angeführten Schuldspruchsfakten - wie auch vom Anzeigeverfasser dargelegt (S 59/I; 329/VI) - den gleichen Sachverhalt (bei "CSA" handelt es sich ersichtlich um die Kurzbezeichnung für die Computer Systemvertrieb Austria GmbH). Die auf anderem Weg nicht mehr behebbare (Ratz, WK-StPO § 362 Rz 12 f, insbes 17) Benachteiligung des Verurteilten war durch Kassation des nach der Spruchchronologie später erledigten Faktums im Zuge außerordentlicher Wiederaufnahme zu beseitigen, zumal durch einen weiteren Rechtsgang in erster Instanz keine weitere Aufklärung der Sache zu erwarten ist.
Bei Prüfung der Akten (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, gleicherart - wie vom Angeklagten angeregt - hinsichtlich Faktum 39 des Urteils vorzugehen, genügt doch für die Behauptung, es sei diesbezüglich kein Schaden entstanden, der Hinweis auf eine spätere Sicherstellung des Fahrzeugs nicht. Bei der erforderlichen Strafneubemessung (§ 362 Abs 2 StPO) waren vier einschlägige Vorstrafen (davon allerdings eine Zusatzstrafe), der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und die mehrfache Betrugsqualifikation als erschwerend zu werten. Als mildernd fallen demgegenüber das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung ins Gewicht. In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Erstgericht angenommene Schadenssumme von über 6,2 Mio S um einen Betrag von 1,000.000 S reduziert, sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer maßvollen Reduktion der Sanktion - das Erstgericht hatte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verhängt, wobei ein Strafteil von 28 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen worden war - bestimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)