OGH 4Nc103/02p

OGH4Nc103/02p25.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 148/02t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), über den Delegierungsantrag der Klägerin in nichtöffentlicher den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung

Die in Vorarlberg ansässige Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, bei der Akquisition von Telefonkunden bestimmte - im Begehren näher beschriebene - Handlungen zu unterlassen. Die Handlungen sollen vor allem in Vorarlberg begangen worden sein. Zum Beweis ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf die Vernehmung von insgesamt 10 Zeugen, die in Vorarlberg wohnen. Unter Hinweis auf ihren Sitz und den Wohnort der Zeugen beantragt die Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren. Die in Wien ansässige Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Sie hat die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt, von denen einer in Wien und der andere in Gerasdorf in Niederösterreich wohnt. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Zeugen eigene Wahrnehmungen über das Vorgehen der von ihr in Vorarlberg eingesetzten Vertriebsvermittler hätten.

Das Vorlagegericht erachtet die Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen

Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (4 Nd 511/92 = EFSlg

69.713; 2 Ob 606/94 = MietSlg 47.570 uva). Gegen den Widerspruch

einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur stattzugeben, wenn die Übertragung der Rechtssache an ein anderes Gericht im eindeutigen Interesse aller Beteiligten liegt (2 Ob 606/94 = MietSlg 47.570 ua).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt:

Die von der Klägerin namhaft gemachten 10 Zeugen wohnen in Vorarlberg; ihre Zureise nach Wien würde erhebliche Kosten verursachen. Gegen eine Vernehmung im Rechtshilfeweg spricht, dass - wie das Vorlagegericht zu Recht betont - der Vernehmung durch das erkennende Gericht besondere Bedeutung zukommt, wenn - wie hier - Zeugen zu vernehmen sind, von denen behauptet wird, dass sie den strittigen und für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung kennen. Können die Zeugen in Vorarlberg vernommen werden, so ist damit eine wesentliche Verbilligung des Rechtsstreits verbunden, die im eindeutigen Interesse beider Parteien liegt. Dem Delegierungsantrag war stattzugeben.

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