OGH 8ObA59/02p

OGH8ObA59/02p17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Anton Wladar und Dr. Wilhelm Koutny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno P*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T***** , vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen EUR 3.596,98 s. A. Infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2001, GZ 7 Ra 214/01x-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2001, GZ 34 Cga 217/00p-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach dem Einlangen der Revision vereinbarten die Streitteile (ewiges) Ruhen des Verfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß § 2 ASGG § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung (3 Ob 72/88). Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO nicht gegeben ist (EvBl 1979/115, SZ 56/32; 3 Ob 72/88s; 9 Ob 84/00v).

Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen.

Stichworte