OGH 15Os120/02

OGH15Os120/0217.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang A***** und einen anderen Angeklagen wegen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef Hans T***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten A***** und T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juli 2002, GZ 27 Hv 54/02f-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten T***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef Hans T***** wurde (A I) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - (zum Teil unter Mitwirkung des Wolfgang A*****) in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in drei Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld, Achatkrippen, sechs Mountain-Bikes und diverses Zubehör im Gesamtwert von 9.895,36 Euro, den im Spruch des Ersturteils genannten Geschädigten weggenommen, indem er in Gebäude einbrach und mit nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte mangels Konkretisierung und Relevanz des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2002 gestellten Antrages auf "diesbezügliche Überprüfung der Firma Sch***** AG" dessen Nichterledigung keine Verletzung von Verteidigungsrechten bewirken (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316, 320 und 321).

Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, da bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40).

Entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen (u.a.) dann undeutlich, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 42). Der Beschwerdeauffassung zuwider ergeben sich aber diese Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der objektiven Tatumstände als auch der subjektiven Tatseite aus den diesbezüglichen Konstatierungen (US 7 bis 9).

Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht jeweils die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, kommt die Beschwerde ihrerseits mit dem Einwand, "dies sei nicht aussagekräftig", nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).

Im Übrigen ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar (Ratz aaO § 281 Rz 452), weil er den auf allgemeiner Erfahrung basierenden Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderläuft.

Gleiches gilt für den behaupteten Begründungsmangel zur Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit (US 14). Dass diese Begründung dem Beschwerdeführer nicht deutlich genug erscheint, reicht zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aus, weil dessen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof aus objektiver Sicht zu erfolgen hat (Ratz aaO Rz 419). Unter diesem Blickwinkel und mit Einbeziehung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist auch hinlänglich deutlich dargetan, dass der Angeklagte beim Einbruchsfaktum I 3 nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt hat (US 8 iVm US 12 und 13).

Die näheren Umstände der vor dem Einbruch in die Frisierstube P***** mit dem Erstangeklagten geführten Telefonate betreffen genausowenig wie die Frage, wer diesen Einbruch initiiert hat und von wem das Werkzeug stammt, eine entscheidende, das heißt entweder auf die subjektive und objektive Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame Tatsache. Soweit die Beschwerde moniert, die Verantwortung des Zweitangeklagten sei pauschal und ohne nähere Erörterung als Schutzbehauptung abgetan worden, weil nur auf die "ihrerseits unbegründete" Glaubhaftigkeit der Aussage des Erstangeklagten verwiesen werde, wendet sie sich ebenso wie die Argumentation, dass aus den widersprüchlichen Angaben der Zeugen zum zeitlichen Aspekt des Einbruchs in das Fahrradgeschäft Zweirad E***** andere Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen wären, im Kern nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Tatrichter haben allerdings den Grundsätzen der Logik folgend und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet dargelegt, warum sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den diesen (vermeintlich) entlastenden Angaben der Zeugen zuwider den belastenden Depositionen des Wolfgang A***** im Zusammenhang mit den Erhebungsergebnissen Glauben geschenkt und sie als Feststellungsgrundlage herangezogen haben (US 10 f).

Dass die dabei vom Tatgericht angestellten Erwägungen dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht darzustellen. Die Behauptung, es mangle an einer "einwandfreien", "nachvollziehbaren" oder "konkreten" Begründung entspricht ebenfalls nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO). Gleiches gilt für den Einwand, die Begründung des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit sei eine "nicht ausssagekräftige und inhaltsleere Scheinbegründung, da nicht konkret genug". Dem Vorbringen, nach Lage des Falles könne nicht die Rede davon sein, das Gesamtverhalten indiziere zwangsläufig eine Absichtlichkeit, genügt letztlich die Erwiderung, dass eine logisch zwingende Begründung der Täterschaft nicht möglich und daher auch nicht vom Gesetz gefordert ist (Ratz aaO Rz 449).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht im Wesentlichen unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Z 5 neuerlich unter selektivem Hervorheben einzelner Aussageteile und eigenständiger Würdigung der Depositionen der den Angeklagten scheinbar entlastenden Zeugenaussagen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Was die Behauptung der Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung anlangt, wird nicht deutlich und bestimmt dargelegt, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz aaO § 281 Rz 480).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i, § 498 StPO).

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