OGH 13Os104/02

OGH13Os104/0216.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner Sch***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2002, GZ 24 Hv 49/02b-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner Sch***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1) und (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2), Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (3) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (4) sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

1. die am 15. März 1987 geborene Rebecca W***** zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr 1998 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er sie an den Schultern ins Bett presste und ihr den Mund zuhielt, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

2. von 1998 bis Weihnachten 1999 wiederholt mit der unmündigen Rebecca W***** den Beischlaf unternommen;

3. von 1995 bis Frühjahr 2001 wiederholt außer dem Fall des § 206 StGB an der unmündigen Rebecca W***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und sich zugleich selbst befriedigte;

4. in Tateinheit mit den zu 1. bis 3. genannten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der unter seiner Aufsicht stehenden minderjährigen Rebecca W***** diese zur Unzucht missbraucht;

5. Rebecca W***** anlässlich der geschilderten Taten (vgl US 6) durch die Drohung, sonst ihrer Mutter oder Schwester "etwas anzutun", dazu genötigt, darüber Stillschweigen zu bewahren.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht im Wesentlichen geständigen Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (S 145 des Hv-Aktes) enthielt keinen Hinweis auf den vom Beschwerdeführer - erstmals und daher verspätet - reklamierten Grund und entzog sich solcherart bereits einer inhaltlichen Begründung der gegenteiligen Erledigung durch das Erstgericht (Z 4; Ratz, WKStPO § 281 Rz 334).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) deutet die zur Gewaltanwendung bei der Vergewaltigung (1) getroffenen Feststellungen beweiswürdigend um, statt daran festzuhalten und erklärt nicht, warum es für die rechtliche Beurteilung der zur Nötigung (5) eingesetzten Drohung als gefährlich entscheidend sein sollte, dass das Opfer "wirklich Angst gehabt" hat, obwohl § 74 Z 5 StGB nur auf deren Eignung abstellt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl Jerabek, WK2 § 74 Rz 33).

Aus welcher Feststellung die gegen echte Idealkonkurrenz von § 201 Abs 2 und § 212 Abs 1 erster Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) den Einsatz willensbrechender Gewalt bei der Vergewaltigung ableitet, verschweigt sie; dass bloße Willensbeugung eintätigem Zusammentreffen der beiden strafbaren Handlungen entgegen stehe, behauptet sie, ohne sich auf eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz oder eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes berufen zu können (WK-StPO § 281 Rz 588 ff).

Welche Feststellungen sie schließlich in Hinsicht auf die Annahme echter Idealkonkurrenz von Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und schwerem sexuellen Missbrauch oder sexuellem Missbrauch von Unmündigen vermisst, wird in der Behauptung, dafür sei es erforderlich, dass "die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Tatausführung zumindest mitbestimmend ist", nicht deutlich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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