OGH 9ObA225/02g

OGH9ObA225/02g16.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Edith Söllner und Stefan Schöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Thomas G*****, Wirtschaftsberater und selbständiger Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2002, GZ 15 Ra 37/02g-14, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Die Frage der Aktenwidrigkeit gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0043270), sodass vom Rekursgericht vorgenommene Wertungen nicht unter diesen Tatbestand fallen können (RIS-Justiz RS0043277). Soweit das Rekursgericht daher Verträge der Kunden mit der klagenden Partei annimmt, handelt es sich dabei nicht um ein Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichtes, sondern um eine - nicht als Aktenwidrigkeit bekämpfbare - rechtliche Wertung.

Zur Rechtsrüge:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme eines Verstoßes gegen die vertraglichen Konkurrenzverbote Pkt. 1.1 (-erfasst von Pkt 1a der einstweiligen Verfügung-) oder Pkt 2.12 b) des "Agentenvertrages" (-erfasst von Pkt 1b der einstweiligen Verfügung) gar nicht darauf ankommt, dass die Kunden, deren Anwerbung betrieben wird, in einem Vertragsverhältnis zur klagenden Partei stehen. Das Rekursgericht gelangte diesbezüglich zur jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung, dass durch die Ausschaltung der klagenden Partei bei Neuabschlüssen oder Vertragserweiterungen mit bestehenden Kunden die Gefahr des Verlustes des Kundenstockes mit einem unwiederbringlichen Schaden gegeben sei.

Wenngleich hinsichtlich des "Vertragsausspannes" (Verstoß gegen Pkt 2.12 b des "Agentenvertrages") nur eine Vorbereitungshandlung als bescheinigt festgestellt werden konnte, ist es ebenfalls vertretbar, im Zusammenhang mit dem erfolgten Wechsel des Beklagten zu einem neuen Vermittler auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr zu schließen. Gleiches gilt für die Annahme einer unmittelbar drohenden Vertragsverletzung (Pkt 1.1 des "Agentenvertrages") des Beklagten durch Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit für ein anderes Vermittlungsunternehmen, wenn man in Betracht zieht, dass er sowohl als freier Mitarbeiter der "A***** GmbH" aufschien, als auch bei der "A***** F***** GmbH" gemeldet ist und überdies das von ihm vorbereitete Kundenschreiben betreffend den Vermittlerwechsel die Stampiglien sowohl der "A***** GmbH" als auch der "A*****" aufweist. Auch die Tatsache einer größeren Anzahl anhängiger ähnlicher Verfahren begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, zumal die jeweils geltend gemachten Verstöße quantitativ und qualitativ von einander abweichen und daher nur im Einzelfall beurteilt werden können.

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