OGH 14Os91/02

OGH14Os91/0215.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 30 Tagen das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 3. Dezember 2001, GZ 3 U 251/01b-7, wurde über Manfred B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt. "Gemäß § 43a Abs 1 StGB" wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen; der unbedingte (in der Folge zwischen 1. und 16. Feber 2002 verbüßte) Teil der Freiheitsstrafe betrug sohin gleichfalls 15 Tage.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil verletzt im Strafausspruch - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB:

Der vom Erstgericht herangezogene erste Absatz dieser Gesetzesstelle betrifft nur die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe. Die vom Erstrichter angestrebte bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe setzt gemäß § 43a Abs 3 StGB ua voraus, dass auf eine solche von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird. Vorliegend hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von (nur) 30 Tagen als schuldangemessene Unrechtsfolge erachtet, für deren (gänzliche) bedingte Nachsicht die Voraussetzungen aber nach - im Hinblick auf das Vorleben (AS 21 f) zutreffender - Auffassung des Gerichtes ebenso wenig gegeben waren wie für die Verhängung einer Geldstrafe. In diesem Fall verpflichtet das Gesetz zwingend zum unbedingten Ausspruch der gesamten Strafe; die dessen ungeachtet gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe hat sich zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt, weshalb es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat (§ 292 StPO).

Stichworte