OGH 2Ob214/02p

OGH2Ob214/02p10.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, SLO-*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun, Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft in Klagenfurt, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Miran Z*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz P*****, und 2.) G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Eva Roland und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 29.795,86 (S 410.000,--) und Feststellung über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 16 R 43/02i-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Dezember 2001, GZ 15 Cg 90/99m-65, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 25. 6. 1984 ereignete sich auf der Autostraße Kranj-Ljubljana in Meja ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines in Jugoslawien zugelassenen Kraftfahrzeuges und der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte mit seinem PKW beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten. Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Obergerichtes in Ljubljana vom 11. 11. 1986 zu einer bedingten Strafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Kläger begehrte mit seiner am 23. 1. 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung in der Gesamthöhe von S 410.000,-- sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall. Die Beklagten wendeten unter anderem Verjährung ein. Zu der für den 13. 12. 1989 anberaumten Streitverhandlung ist niemand erschienen, es trat Ruhen des Verfahrens ein. Mit dem am 13. 6. 1990 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens; zu der daraufhin für den 15. 11. 1990 anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erschienen beide Parteien neuerlich nicht, weshalb wiederum Ruhen des Verfahrens eintrat. Mit dem am 28. 4. 1999 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Die Beklagten brachten ergänzend vor, für den Fall, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht verjährt gewesen seien, sei jedenfalls auf Grund der - ca 10 Jahre andauernden - nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens Verjährung der Ansprüche eingetreten. Der Kläger bestritt die Verjährung und brachte vor, es habe scheinbar noch vor Einbringung der Klage Vergleichsverhandlungen mit verjährungshemmendem Charakter gegeben.

Dies bestritten die Beklagten und brachten vor, die Verjährungsverzichtserklärung habe sich nur auf die Dauer des vereinbarten Ruhens bezogen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte insbesondere fest, das Ruhen des Verfahrens am 13. 12. 1989 sei zwischen dem damaligen Klagevertreter (dem nunmehrigen Nebenintervenienten) und einem Rechtsanwaltsanwärter beim damaligen Beklagtenvertreter vereinbart worden. Die Beklagten verzichteten auf die Verjährungseinrede wegen dieser Ruhensvereinbarung. Auch die Vereinbarung des Ruhens am 15. 11. 1990 sei zwischen den beiden Genannten getroffen und von Seiten der Beklagten schriftlich bestätigt worden. Dabei sei neuerlich festgehalten worden, dass die Beklagten auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der getroffenen Ruhensvereinbarung verzichteten. Nicht feststellen konnte das Erstgericht, dass die Beklagten einen uneingeschränkten Verjährungsverzicht abgegeben hätten. In der Zeit vom ersten Eintritt des Ruhens am 15. 11. 1990 bis zum Fortsetzungsantrag am 28. 4. 1999 sind keine Veranlassungen durch den damaligen Vertreter des Klägers getroffen worden.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die eingewendete Verjährung und führte zur Rechtslage nach jugoslawischem Recht Folgendes aus:

Nach Art 376 Abs 1 und 2 und Art 377 des jugoslawischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse (ZOO) verjährt eine Forderung auf Ersatz eines verursachten Schadens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte vom Schaden und der Person, die den Schaden zugefügt hat, Kenntnis erlangt. In jedem Fall verjährt eine derartige Forderung fünf Jahre ab Eintritt des Schadens (Art 376). Gemäß Art 377 verjährt das Begehren auf Schadenersatz gegen die verantwortliche Person mit Ablauf der Frist, die für die Verjährung der Strafverfolgung bestimmt ist, wenn der Schaden durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde und für die strafrechtliche Verfolgung eine längere Frist vorgesehen ist. Die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung führt auch zur Unterbrechung der Verjährung der Forderung auf Schadenersatz. Dasselbe gilt für die Hemmung der Verjährung. Der Erstbeklagte wurde wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, die mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Gemäß Art 95 Abs 1 Punkt 4 des Strafgesetzes Jugoslawiens wird angeordnet, dass die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung für ein Delikt, für das nach dem Gesetz eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren ausgesprochen werden kann, fünf Jahre ab Begehung der strafbaren Handlung beträgt. Da gemäß Art 96 Abs 3 und 5 des Strafgesetzes die Verjährung durch jede Prozesshandlung unterbrochen wird, die zum Zweck der Verfolgung des Täters wegen der Begehung der Straftat unternommen wird, mit jeder Unterbrechung die Verjährung neu zu laufen beginnt, beginnt im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist mit dem Urteil des Obergerichtes vom 11. 11. 1986 zu laufen und verstrich daher im Sinne des Art 377 ZOO am 11. 11. 1991, weshalb die Klage rechtzeitig eingebracht wurde.

Gemäß Art 388 ZOO gilt die Verjährung durch die Erhebung der Klage und jede andere gegen den Schuldner gerichtete Handlung des Gläubigers als unterbrochen, die vor Gericht oder einem anderen zuständigen Organ zur Feststellung, Sicherung oder Durchsetzung der Forderung unternommen wird.

Gemäß Art 389 ZOO gilt die durch die Erhebung der Klage oder eine andere gegen den Schuldner gerichtete Handlung des Gläubigers vor Gericht oder einem anderen zuständigen Organ zur Feststellung, Sicherung oder Durchsetzung der Forderung unternommene Handlung eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten, wenn der Gläubiger von der Klage oder der Handlung, die er unternommen hat, absteht. Ebenso gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten, wenn die Klage des Gläubigers zurückgewiesen oder abgewiesen wird, oder die zur Durchsetzung oder Sicherung unternommene Maßnahme aufgehoben wird.

Gemäß Art 216 des jugoslawischen Gesetzes über das Prozessverfahren (ZPP) tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies beide Parteien vor Schluss der Hauptverhandlung vereinbaren oder wenn beide Parteien der vorbereitenden Verhandlung oder einer Tagsatzung zur Hauptverhandlung fernbleiben, bzw wenn die bei einer Tagsatzung anwesenden Parteien nicht verhandeln sowie eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht erscheint und die andere das Ruhen beantragt, oder wenn zum Termin nur der Kläger erscheint, jedoch kein Versäumungsurteil beantragt. Das Ruhen des Verfahrens tritt nicht ein, wenn beide Parteien einer Tagsatzung zur Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Senates oder dem ersuchten Richter fern bleiben. In diesem Fall wird, wenn die Parteien ordnungsgemäß geladen waren, die Tagsatzung durchgeführt. Gemäß Art 217 ZPP treten im Fall des Ruhens des Verfahrens die selben Rechtsfolgen ein, wie bei der Unterbrechung des Verfahrens, außer dass gesetzlich angeordnete Fristen nicht zu laufen aufhören. Wenn keine der Parteien innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag, an dem das Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt, gilt die Klage als zurückgezogen. In dem Beschluss, mit dem das Ruhen des Verfahrens festgestellt wird, ist der Tag, mit dem das Ruhen eingetreten ist, anzuführen und es sind die Parteien auf die Rechtsfolgen des Abs 1 und 3 dieses Artikels hinzuweisen.

Mit 1. Juli 1990 trat eine Novelle dieser Bestimmungen des ZPP in Kraft, in der als Abs 4 des Art 216 angefügt wurde:

Wenn im selben Verfahren neuerlich die Voraussetzungen für das Ruhen eintreten, dann gilt die Klage als zurückgezogen.

Das Erstgericht schloss in seiner rechtlichen Beurteilung, eine Situation wie im vorliegenden Fall wäre nach jugoslawischem Zivilprozessrecht nicht möglich gewesen, da die Klage für diesen Fall als zurückgezogen gegolten hätte. Die Bestimmung des Art 389 ZOO, wonach die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten gelte, wenn der Kläger von der Klage abstehe, sei dem materiellen Recht zuzuordnen. Auf Grund des Umstandes, dass nach der lex fori österreichisches Prozessrecht anzuwenden sei, sei zu fragen, wie dieses "Abstehen von der Klage" nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen sei. Die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach die gehörige Fortsetzung der Klage Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist, sei nicht eine materiell-rechtliche Vorschrift, sondern enthalte durchaus prozessrechtliche Elemente, weil vom Kläger ein prozessrechtliches Verhalten, nämlich die Erreichung eines Prozesszieles durch entsprechende Prozesshandlungen verlangt werde. Es sei daher das Verhalten des Klägers nach Eintritt des Ruhens am 15. 11. 1990 und Fortsetzung am 28. 4. 1999 zu würdigen. Der Kläger habe in keiner Weise darlegen können, warum das Verfahren 8 ½ Jahre geruht habe, die zum Ruhen führenden Vergleichsverhandlungen seien offensichtlich nicht fortgeführt worden. Das Verhalten des Klägers sei nicht als gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB zu werten. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei berechtigt, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte zur Rechtsfrage folgendes aus:

Nach dem Gutachten beginne die fünfjährige Verjährungsfrist am 11. 11. 1986 (Strafurteil zweiter Instanz). Sie ende daher am 10. 11. 1991. Damit dauere die durch die am 23. 6. 1989 eingebrachte Klage erfolgte Unterbrechung der Verjährung bis zur Zurücknahme der Klage durch den Kläger (Art 389 Abs 1 ZOO: "von der Klage absteht") oder bis zur Zurück- oder Abweisung der Klage (Art 389 Abs 2 ZOO). Auf die im § 1497 ABGB als materielle Vorschrift normierte Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens komme es nicht an, weil die ZPP in ihren Verfahrensvorschriften über die Folgen des zu langen Ruhens die Zurückziehung der Klage fingiere (Art 217 Abs 3 ZPP). Voraussetzung dafür sei aber ein Beschluss über das Ruhen, seinen Beginn und die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Fortsetzung (Art 217 Abs 4 ZPP). Durch die Novellierung der ZPP sei die 6-monatige Frist auf 4 Monate verkürzt worden, sodass das am 15. 11. 1990 eingetretene (zweite) Ruhen am 14. 3. 1990 die Klagsrückziehung fingiert hätte. Bei dieser Vorschrift handle es sich, obwohl sie mit den materiell-rechtlichen Verjährungsvorschriften harmoniere, um eine rein prozessrechtliche Vorschrift, die im österreichischen Verfahren nicht anzuwenden sei. Da das Abstehen von der Klage (Art 389 Abs 1 ZOO) entweder die tatsächliche Klagsrückziehung oder aber die nach dem Prozessrecht fingierte Klagsrückziehung (Art 217 Abs 3 ZPP) meine, die Fiktion der Klagsrücknahme nach der ZPP im österreichischen Verfahren aber nicht zur Anwendung komme, könne die nach jugoslawischem Verjährungsrecht eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht durch eine Ergänzung des materiellen jugoslawischen Rechts über die Verjährung durch ein Abstehen von der Klage nach den jugoslawischen Verfahrensvorschriften erfolgen. Dies würde ansonst bedeuten, dass ausländisches Verfahrensrecht zur Ergänzung der materiellen Vorschriften herangezogen werde, ohne dass der Geschädigte durch den Ruhensbeschluss samt Hinweis auf die Rechtsfolgen besonders auf den drohenden Verlust der Unterbrechungswirkung der Klage hingewiesen worden wäre. Im § 1497 ABGB sei die gehörige Fortsetzung des Verfahrens im materiellen Bereich eine Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung. Im jugoslawischen Recht gehöre diese (gemeint wohl: eine einschlägige) Regelung dem Prozessrecht an, die in Österreich nicht zur Anwendung komme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die materiell-rechtliche Verjährungsunterbrechung durch verfahrensrechtliche Schritte selbst dann wirke, wenn das zu erwartende Urteil in Österreich kein tauglicher Exekutionstitel sei. Auch verjähre nach der jugoslawischen Rechtsprechung jeder einzelne Schadenersatzanspruch gesondert - ein Feststellungsbegehren werde offenbar nicht gefordert -, sodass erst jüngst entstandene Folgeschäden auch ohne Klagserhebung noch nicht verjährt sein müssten. Dem nach dem österreichischen Verfahrensrecht jedenfalls zulässigen Feststellungsbegehren komme aber jedenfalls jene verjährungsunterbrechende Wirkung zu, die die ZPP einer Klage zugestehe. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei daher noch nicht verjährt.

Da das Erstgericht keine Feststellungen über die Höhe des Klagebegehrens getroffen habe, sei das Urteil aufzuheben gewesen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zuzulassen, weil die Lösung der Frage der Anwendbarkeit ausländischen materiellen Rechts in Verbindung mit österreichischem Verfahrensrecht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der erkennende Senat hält die Berufungsentscheidung und deren tragende Begründung für zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Rekursausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:

Auch die Rechtsmittelwerber gehen davon aus, dass für diesen bei österreichischen Gerichten anhängigen Rechtsstreit österreichisches Prozessrecht und auf Grund des Haager Straßenverkehrsabkommens (Art 3) jugoslawisches Sachrecht - als das zum Unfallszeitpunkt am Unfallsort geltende Recht (Volken in Heini ua, [ch]IPRG Kommentar 1146, Rz 29; vgl zur intertemporalen Anknüpfung bei Delikten im Allgemeinen jüngst 2 Ob 71/02h) - gilt. Dieses Recht bestimmt gemäß Art 8 Z 8 des Abkommens auch die Verjährung und deren Unterbrechung. Damit scheidet eine Anwendung des vom Erstgericht herangezogenen § 1497 ABGB, demzufolge die Unterbrechungswirkung der Klagsführung von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abhängt, aus; sie kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber auch nicht im Wege der argumentativen Verknüpfung mit jugoslawischem Recht herangezogen werden. Nach jugoslawischem Sachrecht gilt die Unterbrechungswirkung der Klagsführung nur dann als nicht eingetreten, wenn die Klage zurückgezogen (von ihr abgestanden), zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Keiner dieser drei Fälle liegt hier vor. An die gehörige Fortsetzung des Verfahrens knüpft das jugoslawische Sachrecht die Unterbrechungswirkung nicht. Hingegen ist im jugoslawischen Prozessrecht für den Fall eines längeren oder wiederholten Ruhens des Verfahrens die Fiktion einer Klagsrückziehung vorgesehen, die wiederum dem österreichischen Prozessrecht fremd ist. Nicht einmal die Beklagten behaupten aber, dass die vorliegende, bei einem österreichischen Gericht eingebrachte Klage als zurückgezogen zu gelten hätte und dieser Rechtsstreit daher in Wahrheit schon beendet wäre. Dass die Verjährung nach der österreichischen lex fori eine Einwendung des materiellen Rechts ist und auch in ausländischen Prozessgesetzen enthaltene Verjährungsbestimmungen beachtlich sein können (vgl Fasching, LB2 Rz 2400), ändert nichts daran, dass hier die typisch prozessuale Problemlösung des jugoslawischen Rechts (Beschlussfassung über das Ruhen des Verfahrens mit Belehrung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Fortsetzung, Fiktion einer Klagsrückziehung), die nach österreichischem Verständnis eben keine materiell-rechtliche Verjährungsvorschrift ist, in einem österreichischen Zivilprozess nicht herangezogen werden kann. Da somit nach jugoslawischem Sachrecht die Verjährungsfrist durch Klagseinbringung unterbrochen und die Unterbrechungswirkung - mangels tatsächlicher oder fingierter Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung der Klage - nicht wieder beseitigt wurde, hat das Berufungsgericht die Klagsforderung zu Recht als nicht verjährt angesehen. Ob auch seine Ausführungen über die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens nach ZPP zutreffen, kann auf sich beruhen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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