OGH 2Ob290/01p

OGH2Ob290/01p10.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Konrad Ferner, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, gegen die beklagte Partei Karl-Peter S*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.524,20 (= S 89.775,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Juni 2001, GZ 17 R 317/01-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 20. August 2000, GZ 14 C 907/99f-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 644,80 (= S

8.872,64) (darin enthalten EUR 107,48 = S 1.478,96 Umsatzsteuer)

bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 980,48 (= S

13.491,68) (darin enthalten EUR 83,26 = S 1.145,28 Umsatzsteuer und

EUR 481,09 = S 6.620 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die A***** GmbH, über die am 24. 11. 1996 der Konkurs eröffnet wurde und in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet wird, war bis 1995 Eigentümerin des Sporthotels A***** in Saalfelden. Die Gemeinschuldnerin beabsichtigte, die Hotelanlage zu vermarkten. Zu diesem Zwecke wurde der Verein Marco P***** (in der Folge Verein) gegründet. Vereinszweck war der Verkauf von sogenannten Ferienwohnrechten, also zeitlich begrenzter Nutzungsrechte an bestimmten Hotelzimmern und Appartements. Dem Verein wurde ein verbüchertes Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt, wofür die Gemeinschuldnerin 99 % des Erlöses aus dem Verkauf der Ferienwohnrechte erhalten sollte. Der Käufer der Ferienwohnrechte wurde nach § 3 Z 3 der Vereinsstatuten erst nach vollständiger Bezahlung der Mitgliedschafts- und Ferienwohnrechte Vereinsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Den Interessenten wurde neben der Möglichkeit durch Bezahlung des Kaufpreises durch Überweisung, Verrechnungsscheck oder Bankeinzug auch angeboten, sich an der Gemeinschuldnerin zu beteiligen, und zwar durch Zahlung einer Einlage als atypisch stiller Gesellschafter. Nach Ende der Beteiligung sollte der Abschichtungserlös für das zum Zeitpunkt der Beteiligung erworbene Ferienwohnrecht überwiesen werden. Der Vorteil dieser Vorgangsweise liege für den Interessenten darin, dass er jährlich Steuervorteile aus Verlustzuweisungen lukrieren könne. Mit der Kundenakquirierung war die S***** GmbH & Co betraut. Der Beklagte war 1989 Versicherungsangestellter und vermittelte darüber hinaus auf Provisionsbasis Kapitalanlagen für die zuvor genannte Gesellschaft. Er hatte vom Verein bereits vier Ferienwohnrechte gekauft und bar bezahlt. Am 11. 5. 1989 beabsichtigte der Beklagte ein weiteres Ferienwohnrecht zu erwerben, wobei er diesmal erstmalig die sogenannte "Beteiligungsvariante" wählte. Dem Beklagten, der über keine besondere Ausbildung verfügte und intern durch die S***** GmbH & Co geschult wurde, wurde von den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin erklärt, dass durch Bezahlung der atypischen stillen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin das Ferienwohnrecht erworben und die Sache damit erledigt sei. Er unterfertigte am 11. 5. 1989 eine Beteiligungserklärung bei der Gemeinschuldnerin, wonach er sich verpflichtete, eine stille Beteiligung an dieser zu übernehmen und einen Betrag von S 74.000 als Beteiligung zu bezahlen. Dieser Betrag wurde in der Folge vom Beklagten auch bezahlt. Gleichzeitig beantragte der Beklagte die Aufnahme in den Verein zum Erwerb eines Ferienwohnrechtes am Hotelappartement D 122 in der 38. Woche (Beilage A). Nach diesem Aufnahmeantrag sollte die Bezahlung des Kaufpreises "später per Überweisung des Abschichtungserlöses aus der Beteiligung an der A***** GesmbH zwischen dieser und dem Marco P*****" erfolgen. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gemeinschuldnerin forderte der Kläger als Masseverwalter vom Verein die Zahlung von 99 % der Verkaufserlöse, die aus den Abschichtungserlösen der Beteiligten an der Gemeinschuldnerin an den Verein überwiesen hätten werden sollen. Der Verein stellte sich aber auf den Rechtsstandpunkt, dass der Kaufpreis für die Ferienwohnrechte bereits durch Bezahlung der Einlage als atypisch stiller Gesellschafter geleistet worden sei. Dennoch wurde in der Folge die angeblich bestehende Forderung des Vereins an den Beklagten an den Kläger abgetreten.

Der Kläger begehrt unter Hinweis auf die erfolgte Abtretung Zahlung von S 89.775 (d.i. der an den Verein zu entrichtende Kaufpreis für das Ferienwohnrecht). Infolge Konkurseröffnung sei es nicht zur Abschichtung und zur Auszahlung eines Abschichtungserlöses an den Verein gekommen, weshalb der Kaufpreis noch unberichtigt aushafte. Es sei niemals eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die Abtretung des Anspruchs auf den Abschichtungserlös an Zahlungs Statt erfolgen solle.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe bereits mit Zahlung seiner Einlage als stiller Gesellschafter den Kaufpreis für das Ferienwohnrecht bezahlt. Der Anspruch auf den Abschichtungserlös sei an Zahlungs Statt an den Verein abgetreten worden, weshalb dieser bereits befriedigt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging von den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus und erörterte rechtlich, dass nach den Vereinsstatuten das Ferienwohnrecht und eine Vereinsmitgliedschaft zwar nur durch vollständige Bezahlung der Mitgliedschafts- und Ferienwohnrechte erlangt werden könne, die Zahlung des Kaufpreises aber erst "später" durch Überweisung des Abschichtungserlöses erfolgen sollte. Dennoch sei der Beklagte als ordentliches Mitglied samt dem damit verbundenen Erwerb eines Ferienwohnrechtes in den Verein aufgenommen worden. Das Vertragsformular sei vom Verein aufgelegt worden, weshalb Unklarheiten zu Lasten dieses Vereines gingen. Der Beklagte habe durch das Eingehen der stillen Beteiligung und Bezahlung seiner Einlage seine Verpflichtung gegenüber dem Verein zum Erwerb des Ferienwohnrechtes erfüllt. Der Verein habe die stille Beteiligung an der Gemeinschuldnerin als Zahlung des Ferienwohnrechtes angesehen, weshalb diesem gegenüber keine Forderung mehr zustehe, die an den Kläger abgetreten hätte werden können. Das Risiko der Insolvenz der Gemeinschuldnerin sei niemals in Betracht gezogen worden. Die Darstellung eines Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Beklagten, dass sich durch die Konstruktion keine Risken ergeben würden, sei eine zumindest fahrlässige Irreführung, weshalb aus diesem Grund der Klagebetrag nicht zu Recht bestehe.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 89.775 samt Anhang. Es führte im Wesentlichen aus, die zwischen dem Beklagten und dem Verein vereinbarte Zahlungsweise "später durch Überweisung des Abschichtungserlöses aus der Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zwischen dieser und dem Verein" stelle eine Abtretung im Sinne der §§ 1392 ff ABGB dar. Zweifelhaft sei, ob die Abtretung zahlungshalber oder an Zahlungs Statt vereinbart worden sei. Der Umstand, dass die Zahlung "später" durch Überweisung des Abschichtungserlöses erfolgen sollte, spreche klar für eine Abtretung (bloß) zahlungshalber. Wäre die Abtretung an Zahlungs Statt erfolgt, hätte sie sofort die Wirkung einer Schuldbefreiung entfaltet, weshalb das Wort "später" sinnwidrig wäre. Es sei zu beachten, dass die vom Beklagten gewählte Zahlungsweise durch Abtretung seiner künftigen Forderung gegen die Gemeinschuldnerin in der Urkunde gleichwertig neben den anderen Zahlungsweisen (Überweisung, Verrechnungsscheck, Bankeinzug) genannt sei. Auch für diese Fälle sei erst die tatsächliche Zahlung schuldbefreiend, weshalb bei der vom Beklagten gewählten Zahlungsvariante nicht die Abtretung selbst, sondern erst die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hätte haben sollen. Im Zweifel erfolge die Zession einer Forderung nicht an Zahlungs Statt, sondern zahlungshalber, weshalb der Zessionar mangels Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung berechtigt sei, auf die ursprüngliche Forderung zurückzugreifen. Daran könne auch nichts ändern, dass dem Beklagten, gemessen am strengen Wortlaut der Vereinsstatuten, möglicherweise frühzeitig die vollen Mitgliederrechte zugestanden worden seien, weil die Vereinsstatuten auf diese spezielle Zahlungsvariante nicht Bedacht nähmen. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass aus damaliger Sicht die (künftige) Zahlung des Ferienwohnrechtes durch die Abtretung des garantierten Abschichtungserlöses gesichert erschienen sei, die Möglichkeit einer Insolvenz der Gemeinschuldnerin sei offenbar nicht bedacht worden. Angesichts der Vorteile, die die vom Beklagten gewünschte Zahlungsvariante geboten habe, nämlich insgesamt eine wesentliche Verbilligung des Ferienwohnrechtes, sei die Aufspaltung des Geschäftes in zwei rechtlich getrennte Vorgänge notwendig gewesen. Essentieller Bestandteil der gewählten Finanzierungskonstruktion sei nicht das bloße formale Eingehen einer stillen Beteiligung des Beklagten, sondern auch deren Aufrechterhaltung über einen gewissen Zeitraum gewesen, da sonst weder die steuerliche Inanspruchnahme von Verlustzuweisungen, noch die Auszahlung eines die Höhe der Einlage übersteigenden und den Wert des Ferienwohnrechtes deckenden Abschichtungserlöses denkbar gewesen wäre. Deshalb habe der Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der Beklagte ihn erst nach mehreren Jahren aufkündigen könne und weiters sei festgehalten worden, dass die Zahlung des Kaufpreises "später" per Überweisung des Abschichtungserlöses erfolge. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Abschichtung des Beklagten erst in Zukunft haben erfolgen sollen und in der Bezahlung der Einlage an die Gemeinschuldnerin keinesfalls die Erfüllung der Kaufpreisschuld erblickt werden könne. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kaufpreis nicht dem Verein, sondern der Gemeinschuldnerin zugestanden wäre, weil die Verträge über die atypisch stille Beteiligung und über den Erwerb des Ferienwohnrechtes auch in diesem Fall zwei verschiedene Rechtsgeschäfte darstellten, wobei das Insolvenzrisiko voll den Beklagten treffe. Auch in diesem Fall hätte die Konkursmasse Anspruch auf den gesamten offenen Kaufpreis, während der Beklagte als atypisch stiller Gesellschafter mit seiner Abschichtungsforderung nicht einmal einen Anspruch auf Teilnahme am Konkurs der Gesellschaft gehabt hätte. Die Erklärung eines Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, die vorliegende Finanzierungsmethode sei risikolos, sei möglicherweise geeignet, den Beklagten über die Folgen des nunmehr eingetretenen Falles der Insolvenz der Gesellschaft in Irrtum zu führen. Eine Anfechtung der Verträge wegen eines vom Verein oder von der Gemeinschuldnerin veranlassten Irrtums sei nie erklärt worden. Dem Beklagten habe ein verbleibendes "Restrisiko" der gewählten Zahlungsweise deshalb bewusst sein müssen, weil sich angesichts einer Möglichkeit, das Ferienwohnrecht ohne jegliche Verpflichtung und Risken um einen wesentlich geringeren Betrag als den vereinbarten Kaufpreis zu erwerben und noch dazu Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können, alle anderen im Vertragsvordruck vorgesehenen Zahlungsvarianten, nach denen der volle Kaufpreis zu bezahlen sei, erübrigt hätten. Der Beklagte habe - zusammengefasst - dem Verein seine künftige Forderung auf den Abschichtungserlös aus seiner atypisch stillen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zahlungshalber zediert. Die Abtretung zahlungshalber bewirke eine Stundung der Kaufpreisforderung bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch. Durch die Auflösung des Gesellschaftsvertrages wäre der Abschichtungserlös fällig geworden, sodass der Verein seine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten daraus hätte befriedigen können. Infolge der Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin sei die vom Beklagten zahlungshalber abgetretene Forderung als uneinbringlich anzusehen, zumal der Beklagte mit seiner Forderung auf das Abschichtungsguthaben nicht einmal Anspruch auf eine Konkursquote habe. Daher könne der Kläger, dem die offene Forderung des Vereines aus dem Vertrag mit dem Beklagten abgetreten worden sei, wieder auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen. Die Klageforderung bestehe daher zu Recht und sei auch fällig.

Über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen zunächst getroffenen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Angesichts der Vielzahl der anhängigen und möglicherweise noch folgenden Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung der konkreten Vertragskonstruktion, nämlich ob bereits mit Einzahlung des vom Anleger übernommenen Nominales der stillen Beteiligung an der Gemeinschuldnerin auch die Kaufpreisforderung des Vereins erfüllt gewesen sei, sei die ordentliche Revision zuzulassen. Der Beklagte begehrt mit seiner wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Sachverhalt (maßgeblicher Zeitpunkt 1989) das am 1. 4. 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Erwerb von Teilnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz-TNG) nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall konnte die Bezahlung des Kaufpreises entweder durch "Überweisung", "Verrechnungsscheck", "Bankeinzug" oder die oben dargestellte Beteiligungsvariante erfolgen. Nach letzterem Finanzierungsmodell beteiligte sich der Interessent eines Ferienwohnrechtes als atypisch stiller Beteiligter an der Gesellschaft (der Grundeigentümerin). Die Bezahlung des Kaufpreises sollte "später" (nach Kündigung der Beteiligung) durch Überweisung des Abschichtungserlöses von der Gesellschaft an den Verein erfolgen. Strittig ist die Frage, ob die zur Zahlung des Kaufpreises erfolgte Abtretung des Anspruches auf den künftigen Abschichtungserlös an Zahlungs Statt, so das Erstgericht, oder zahlungshalber, so das Berufungsgericht, erfolgte.

Die Leistung an Zahlungs Statt ist eine von den Parteien anstelle der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und genommene andere Leistung, die den Schuldner befreit (Koziol/Welser II12, 98). Bei der Leistung an Zahlungs Statt erlischt das Schuldverhältnis durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstandes, weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird (Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 577 mwN in FN 4a, 578). Hier ist allein zu prüfen, ob zwischen dem Beklagten als Zessionar und dem Verein als Zedenten Einverständnis darüber geherrscht hat, dass die Abtretung des Anspruchs auf den künftigen Abschichtungserlös statt der Leistung des an sich sofort fälligen Kaufpreises erfolgen sollte. Ohne ein solches Einverständnis wäre die Abtretung zahlungshalber zu verstehen. Zur Klärung der Frage ist maßgebend, wie das Verhalten der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenstheorie (Verständnis der Erklärung bei objektiver Betrachtung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen) auszulegen ist, wobei auch die mündlichen Äußerungen der Parteien (hier des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin) zu beachten sind. Hier ist vor allem wesentlich, dass ein Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin dem Beklagten gegenüber, der über sonst keine weiteren Informationen verfügte, erklärte, man erwerbe das Ferienrecht sofort durch Bezahlung der atypischen stillen Beteiligung an der Gesellschaft, womit die Sache erledigt sei. Damit musste der Beklagte annehmen, dass durch Bezahlung der Beteiligungssumme das Ferienwohnrecht sofort erworben werde und keine weiteren Forderungen gegenüber mehr bestünden und sohin der Kaufpreis endgültig beglichen sei. Der Beklagte konnte daher annehmen, dass er durch die gewählte Vorgangsweise (Abtretung des künftigen Abschichtungserlöses) sämtliche vertragliche Verpflichtungen erfüllt habe, weil auch nach den Satzungen des Vereines die Mitgliedschaft von der vollständigen Bezahlung des Ferienwohnrechtes abhängig gemacht wurde und der Beklagte tatsächlich als Inhaber der Ferienwohnrechte angesehen wurde. Der Hinweis auf den Vertragstext allein vermag die Annahme des Beklagten, die Abtretung des Anspruchs auf den künftigen Abschichtungserlös sei Zahlungs Statt erfolgt, nicht zu erschüttern. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, dass auch bei den anderen Zahlungsvarianten (Überweisung, Verrechnungsscheck, Bankeinzug) schuldbefreiende Wirkung erst bei tatsächlichem Zahlungseingang eintritt, vermag dies an der Beurteilung der Frage, ob auf Grund der schriftlichen und mündlichen Äußerungen zwischen den Vertragsparteien die Abtretung zahlungshalber oder an Zahlungs Statt erfolgte, nichts zu ändern. Auch das weitere Argument des Berufungsgerichtes, dass die Beteiligung zur Inanspruchnahme der Steuervorteile bis zur endgültigen Beendigung "aufrecht erhalten" werden sollte, was bei Annahme einer Abtretung an Zahlungs Statt nicht der Fall wäre, vermag nicht zu überzeugen, weil, wie bereits ausgeführt, die Abtretung des Anspruchs auf den künftigen Abschichtungserlös bereits an Zahlungs Statt erfolgte, unabhängig davon, ob die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter noch aufrecht war. Da durch diese Abtretung die Kaufpreisforderung des Vereins erfüllt war, konnte dem Kläger durch den Verein auch kein Zahlungsanspruch mehr zediert werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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