OGH 15Os85/02

OGH15Os85/0210.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. April 2002, AZ 37 Hv 1041/01z-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Frühjahr 1997 in Kufstein die ihm in seiner Eigenschaft als Liquidator der "Wohnbaugesellschaft K***** GesmbH" durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der Gesellschaft einen 40.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er, entgegen der Ermächtigung, die Bewilligung zur Errichtung des Gesundheitszentrums Wörgl zu einem die Schulden der Gesellschaft abdeckenden Preis zu verkaufen, diese Bewilligung unentgeltlich an die "G***** GesmbH" übertragen hat.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Ihr ist vorweg zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Das österreichische Strafrecht geht von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 61; Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 39; Kienapfel BT II3 § 146 Rz 119). Dieser umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte, darunter etwa Gewinnchancen eines Glücksgeschäfts (SSt 54/69; 11 Os 31/02) oder Anwartschaftsrechte (JBl 1988, 125), aber eben auch eine - wie gegenständlich festgestellt - erteilte behördliche Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt, deren Erlangung für jeden Erwerber mit Kosten verbunden (US 7, 17, 18, 28) und die für den Inhaber und/oder Dritte von wirtschaftlichem Interesse ist (US 13, 17, 18, 28), somit einen objektiven Verkehrswert besitzt. Dabei ist die Frage, ob der Inhaber im konkreten Fall imstande ist, das ihm zustehende Recht selbst auszuüben oder (hier: mangels Verfügung über das entsprechende Grundstück) aber nicht, für die Beurteilung der Werthaltigkeit der eingeräumten Bewilligung nicht ausschlaggebend, genügt es doch, wenn das Recht infolge Bestehens eines Marktes, dh infolge Interesses Dritter, entgeltlich transferiert werden könnte.

In diesem Licht erfolgte die in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Hermann Z***** zum Beweis dafür, dass der Wert der Errichtungsbewilligung zum Zeitpunkt der Übertragung "mit Null anzusehen war", weil die Gemeinde nicht bereit war, dafür ein Entgelt zu leisten und weil die Liegenschaft der K***** GesmbH nicht zur Verfügung stand, zu Recht, zumal im Antrag nicht einmal dargetan wurde, inwiefern aus den unzureichenden - das bestehende wirtschaftliche Interesse Dritter vernachlässigenden - Prämissen das behauptete Ergebnis erzielt werden könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19cc). Die erstmals in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Gründe sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO E 41).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte die "Stellungnahme des Zeugen DDr. F*****, S 145/VII", keiner besonderen Erörterung im Rahmen der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Die Tatsache der Übertragung der Errichtungsbewilligung durch das Amt der Tiroler Landesregierung wurde im Urteil berücksichtigt (US 16), der Inhalt des genannten Schreibens dieser Behörde vom 23. September 1997 hingegen enthält keine Aussage, die den objektiven Wert der Errichtungsbewilligung betrifft. Mit ihrer Argumentation zur angeblich fehlenden subjektiven Werthaltigkeit der Errichtungsbewilligung für die Gemeinde Wörgl vernachlässigt die Beschwerde den im Urteil für deren mangelnde Zahlungsbereitschaft angeführten Grund, nämlich die Beteiligung des Angeklagten an der neu gegründeten Errichtungsgesellschaft (US 16, 18, insb 28 iVm S 71/VIII).

Soweit die Mängelrüge eine Scheinbegründung zur subjektiven Tatseite punkto Vermögensschädigung behauptet, bekämpft sie der Sache nach nur die eingehende und denkfehlerfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (US 27 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Wert der Errichtungsbewilligung die für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz und die Wahl des anzuwenden Strafsatzes (§ 153 Abs 2 zweiter Fall StGB) hinreichenden Urteilskonstatierungen (US 28, 29), dass dieser 40.000 Euro überstieg. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie zum einen behauptet, die Bewilligung sei wertlos, zum anderen aber, der für die Bewilligung angebotene Betrag von 6 Millionen S sei angemessen gewesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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