Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ugur S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Resul E***** und des Ergin S***** enthält, wurde Ugur S***** der Verbrechen (zu A./) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (zu B./I./) nach § 28 Abs 2 SMG sowie (zu C./III./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitbeschwerde von Bedeutung -
A./ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Resul E***** und Ergin S***** als Mittäter am 27. September 2001 in St.Gallen (Schweiz) mit Gewalt gegen Personen Martin G***** und Robin B***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihnen ua Schläge und Tritte versetzten und Ugur S***** ca 1700 Schweizer Franken Bargeld sowie mehrere Gramm Heroin an sich nahm und mit der Beute flüchtete. Dagegen richtet sich die - inhaltlich gegen den Schuldspruch zu A./ gerichtete - auf § 345 Abs 1 Z 6 und Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ugur S*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Fragestellungsrüge (Z 6) behauptet, es hätte neben der Hauptfrage wegen Raubes (4./) auch eine Eventualfrage in Richtung versuchten Raubes gestellt werden müssen, weil Verfahrensergebnisse dafür vorlägen, dass die Täter einen Teil des Suchtgifts am Tatort verloren hätten. Damit vernachlässigt die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig, dass ein Schuldspruch über die zugestanden erbeuteten Mengen hinaus nicht erfolgt ist (arg: "mehrere Gramm Heroin"... "zusammen mit ... der Beute flüchtete") und reklamiert der Sache nach die zusätzliche strafrechtliche Berücksichtigung weiterer (nicht angeklagter) Aspekte der Tat zu Lasten des Angeklagten. Die Instruktionsrüge (Z 8) wiederum orientiert sich mit der Forderung nach einer Rechtsbelehrung zu einer gar nicht gestellten (Eventual-)Frage nicht am klaren Gesetzeswortlaut (§ 321 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 20; Ratz WK-StPO § 345 Rz 64). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i iVm § 344 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)