OGH 1Ob192/02w

OGH1Ob192/02w30.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia H*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, infolge Revisionsrekurses des Vaters Johann L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. April 2002, GZ 21 R 99/02m-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 7. Februar 2002, GZ 4 P 219/01s-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Auf Antrag der Minderjährigen verpflichtete das Erstgericht den Vater ab 1. September 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 448,-- und wies das Mehrbegehren ab.

Infolge der Rekurse der Minderjährigen gegen den abweisenden Teil des Beschlusses sowie des Vaters mit dem Begehren, ihn lediglich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 403,-- zu verpflichten, änderte das Rekursgericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf EUR 474,-- und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt 20.000,- EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Anspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (6 Ob 92/00y uva). Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 108/02t uva).

Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts errechnet sich aus der Differenz des von der Minderjährigen - auch noch im Rekursverfahren - begehrten Betrags von EUR 525,-- und des vom Rekurswerber unbekämpft gebliebenen und insoweit rechtskräftigen Ausspruchs von EUR 403,- -, sodass die dreifache Jahresleistung (§ 58 Abs 1 JN) EUR 4.392,-- beträgt.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und dieses als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlen jedoch Ausführungen darüber, warum er entgegen der Ansicht des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachtet sowie der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a AußStrG).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmillelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, ebenso wie das fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139). Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltsfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG sodann verweigern, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14a AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte