OGH 12Os66/02

OGH12Os66/0212.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christophorus B***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. April 2002, GZ 35 Hv 1046/01w-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christophorus B***** wurde des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt, weil er zwischen Februar und April 2000 in Wörgl und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich nicht mehr exakt feststellbare Mengen an Kokain, vom gesondert verfolgten Peter Paul M***** erworben und besessen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 4, 5, 5a und (der Sache nach) Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden kann mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht angefochten werden (Ratz in WK zur StPO § 281 Rz 132). Da der erst in der Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Ablehnungsantrag aber auch als formelle Basis einer - an sich möglichen - Bekämpfung mit Verfahrensrüge (Z 4) ausscheidet, geht das Beschwerdevorbringen insoweit von vornherein ins Leere.

Von der Behauptung des Angeklagten, wonach er als Geschäftsführer des Bordells "L*****" die Möglichkeit hatte, von ihm besorgte Zigarren auf eigene Rechnung zu verkaufen (151/X), ging das Erstgericht entgegen der Beschwerde nicht nur bei Begründung der Abweisung dazu beantragter Zeugen (157/X), sondern auch im Rahmen der Urteilserwägungen aus, indem es die teilweise tatsächlich stattgefundenen Zigarrengeschäfte auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Inhaltes der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Peter Paul M***** ausschließlich als Tarnversuche für die Kokainankäufe beurteilte (US 7). Die deshalb erhobene Verfahrensrüge (Z 4) ist daher ebenso unbegründet wie die damit der Sache nach (auch) verbundene Reklamation unvollständiger Urteilsbegründung (Z 5).

Mit der weiters aufgestellten Pauschalbehauptung einer Mangelhaftigkeit der Erhebungen und dem ebensowenig auf einen Antrag oder Widerspruch in der Hauptverhandlung als unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfahrensrüge (Z 4) abstellenden Vorbringen, es gehe "nicht an, jemanden aus den Unterstellungen getarnter Telefongespräche wegen Kokainbesitzes zu verurteilen, ohne auch nur einen einzigen Sachbeweis in diese Richtung zu führen", wird die Beschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Allein die Tatsache, dass ein Indizienprozess - wie hier - sich naturgemäß nicht auf einen direkten objektiven Sachbeweis stützen kann, rechtfertigt es nicht, die logisch richtigen Schlussfolgerungen des Schöffensenates aus dem Inhalt der Verkaufsgespräche als eine "Kette von Trug- und Zirkelschlüssen" zu qualifizieren. Damit vermag die Beschwerde die behaupteten erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen demnach nicht zu erwecken (Z 5a). Im Übrigen verletzt die verschiedenartige Anfechtbarkeit kollegialgerichtlicher Urteile gegenüber solchen eines Bezirksgerichtes oder Einzelrichters entgegen der Beschwerde weder den Gleichheitsgrundsatz noch Art 6 EMRK (SSt 57/47). Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ausführliche Erörterung der Suchtgifttransaktion im Urteil vermisst, lässt sein nur auf die Spekulation, Kokain könnte theoretisch in Zigarren versteckt gewesen sein, gegründetes Vorbringen (nominell Z 5, der Sache nach allein Z 9 lit a) entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§ 285a Z 2 StPO) nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte