OGH 12Os80/02

OGH12Os80/0212.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Artur L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** und die Berufungen der Angeklagten Artur L***** und Kazimierz J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2002, GZ 419 Hv 1/02y-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kazimierz J***** wurde (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (B/II./1. und 2.; D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (C/I.) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (C/II.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten J***** aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Eine Beweisaufnahme kann ohne Nichtigkeitssanktion dann unterbleiben, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist; dass dieser Umstand sonst die Strafe beeinflussen könnte, ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 64).

Allein der Milderungsumstand der Selbststellung (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB) war aber Thema des Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen, weshalb die Beschwerde nicht zielführend sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO). Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass der Mitangeklagte Artur L***** die auch seinerseits angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen den ihn betreffenden Wahr- und Schuldspruch (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) am 26. August 2002 zurückgezogen hat. Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte