Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 23. Juni 1994 bis Oktober 1994 in Kirchham und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rechtsanwalt Dr. Hans L***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und insbesondere zahlungswilliger Klient zu sein, er werde das Honorar sofort nach Legung einer Kostennote begleichen, Geld spiele für ihn keine Rolle, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung diverser anwaltlicher Leistungen, verleitet, die den Genannten um zumindest 666.743 S (48.455,16 EUR), daher in einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit seinen Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage zu stellen, die die entscheidenden Feststellungen, wonach der Angeklagte bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Rechtsanwaltes Dr. Hans L***** vorsätzlich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täuschte, beweiswürdigend insbesondere darauf stützten, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles freiwillig Honorarleistungen erbrachte und eine Hereinbringung der Forderung nur im Exekutionswege und auch hier nur in geringem Ausmaß möglich war, ferner dass der Angeklagte sich auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. R***** gleichartig verhielt, indem er auch dessen Honorarnote nicht bezahlte (US 10 f, 6).
Bei Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergaben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Was im Übrigen die Kritik an unterbliebener Aufklärung durch die Tatrichter betrifft (Aufklärungsrüge, Z 5a), so unterlässt es der Beschwerdeführer deutlich zu machen, wodurch er an der Ausführung seines Rechtes, allfällige weitere Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480).
Das Beschwerdevorbringen zur Z 9 lit a erschöpft sich in einer Anfechtung der Beweiswürdigung und der Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite, lässt solcherart aber den notwendigen Vergleich der tatsächlich getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Mit seinen Ausführungen zur Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die außerordentliche Strafmilderung mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nicht einmal nach Rechtskraft des Zivilurteiles bereit war, seiner Verpflichtung nachzukommen, und die Forderung nur teilweise im Exekutionswege hereingebracht werden konnte, macht der Beschwerdeführer nur einen Berufungsgrund geltend. Im Übrigen wird in den Ausführungen kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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