OGH 3Ob50/02b

OGH3Ob50/02b30.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Binder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Villach, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger Rechtsanwälte OEG sowie Mag. Daniel Lampersberger und Mag. Clemens Richter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. November 2001, GZ 1 R 228/01a-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 12. Juni 2001, GZ 7 C 16/01v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Oppositionsklägerin (im Folgenden nur klagende Partei) plante 1990 die Errichtung einer Therme samt Hotelbetrieb und sonstigen Anlagen in einer steirischen Gemeinde. Für den Fall der Zuschlagserteilung an die klagende Partei durch das Land Steiermark vereinbarten die Streitteile u.a., dass der hier Oppositionsbeklagten, einer steirischen Tischlerei GmbH, für die Herstellung sämtlicher Fenster und Türen sowie der Gästezimmer bei diesem Bauvorhaben ein "Einstiegsrecht" mit maximal 5 % Preisdifferenz auf den Billigstbieter zustehe und - falls die beklagte Partei nicht in der Lage sei, zum Billigstbieterpreis zu liefern - die beklagte Partei eine Abstandszahlung von 5 % des Bestellwerts erhalte. Die klagende Partei erhielt den Zuschlag.

Auf Grund der genannten Vereinbarung verhielt das Titelgericht mit Teilurteil (Art XLII EGZPO) vom 20. Dezember 1999 die klagende Partei dazu, der beklagten Partei binnen 14 Tagen über den Wert sämtlicher für das genannte Bauvorhaben nicht von der beklagten Partei gelieferten Fenster und Türen sowie sämtlicher nicht von der beklagten Partei gelieferten Einrichtungen von Gästezimmern - mit Ausnahme eines nicht ausgeführten Projekts - Rechnung zu legen. Zur Rechnungslegungspflicht wird in den Entscheidungsgründen nur ausgeführt, dass die beklagte Partei über die Höhe des Lieferwerts des von Dritten gelieferten Produkten im Ungewissen sei, weil ihr die klagende Partei eine entsprechende Auskunft verweigere. Die klagende Partei müsse daher über den Bestellwert der nicht von der beklagten Partei gelieferten Produkte im Bereich der Therme Rechnung zu legen. Nähere Ausführungen dazu, wie Rechnung zu legen sei, finden sich weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen des Urteils; auch im anschließenden Rechtsmittelverfahren war die Ausgestaltung des Rechnungslegungsanspruchs kein Thema. Nach Bekanntgabe der bloß pauschalen Auftragswerte für die Einrichtung der Hotelzimmer und der Fenster und Türen der Gesamtanlage als Bemessungsgrundlage für die 5-%ige Abstandszahlung übermittelte der Rechtsvertreter der klagenden Partei der beklagten Partei mit Schreiben vom 19. September 2000 die in die Spalten "Lieferant - Anzahl - Bezeichnung - Einzelpreis in ATS - total in ATS" und Montage-/Bestimmungsort aufgegliederte zweiseitige Aufstellung Beilage 1, woraus sich ergibt, dass ein Lieferant als Einrichtung für Hotelzimmer im einzelnen dargestellte Waren im Gesamtpreis (abzüglich 5 % Rabatt) von 3,580.248,85 ATS und ein 2. Lieferant die Einrichtung für verschiedene Häuser der Therme zum Gesamtpreis (abzüglich 5 % Rabatt) von 5,606.299,35 ATS geliefert hatte. In der Beilage 1 findet sich u.a. bei den Lieferungen des 2. Lieferanten u.a. folgende, nicht im Detail nach Anzahl, Bezeichnung und Einzelpreis aufgegliederte Angaben:

...

Div.Türelemente Gastronomie 760.209.00 Gastronomie (UG, EG, OG)

Div.Türelemente Therapieturm 813.518.00 Therapieturm (UG, EG)

Div.Türelemente u.Nachträge 1.072.253.00 Thermeneingang/Innentherme (UG, EG, 1.OG, 2.OG)

Div.Änderungen in Haus 1.1 105.000.00 Verwaltungsgebäude

...

Div.Türelemente u.Türplätter Haus 1.1. 136.300.00 Haus 1.1 - Verwaltung

...

Die Summen wie "760.290.00" betreffen bloß den Gesamtpreis in ATS. Dem Ersuchen der beklagten Partei um Übersendung von Unterlagen, insbesondere von Kopien der Schlussrechnungen oder von Originalen derselben zur Einsicht, kam die klagende Partei nicht nach.

Aufgrund des Teilurteils wurde der beklagten Partei die Exekution zur Erwirkung dieser Rechnungslegung nach § 354 EO bewilligt und der verpflichteten und hier klagenden Partei aufgetragen, die Rechnungen binnen 14 Tagen zu legen; sonst werde gegen sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von 100.000 S verhängt.

Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Oppositionsklage das Urteil, der Anspruch der beklagten Partei aus dem Titelurteil sei erloschen, weil der beklagten Partei mit Schreiben des Klagevertreters vom 19. September 2000 die gewünschte Rechnungslegung übermittelt worden sei. Die klagende Partei sei nur verpflichtet, über den Wert der im Urteil näher beschriebenen Fenster und Türen sowie Einrichtungen Rechnung zu legen; darüber habe sie bereits eine formell vollständige Rechnung gelegt; zur Übermittlung von Schlussrechnungen der Lieferanten sei sie nicht verpflichtet.

Die beklagte Partei wendete ein, im vorliegenden Fall erfordere eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnungslegung zumindest eine detaillierte und nachprüfbare Aufstellung aller nicht von der beklagten Partei gelieferten Fenster, Türen und Einrichtungsgegenstände für Gästezimmer unter genauer Bezeichnung der Lieferanten (Firmenname, Adresse), der gelieferten Gegenstände (Stückzahlen, genaue Artikelbezeichnung, Verwendungszweck), der Einzelpreise je Artikel und der Bezug habenden Belege (Auftrag, Bestellung, Angebote, Preisliste etc) und Gewährung der Einsichtnahme in diese Belege. Sonst könnten die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung nicht (vor Ort) nachvollzogen werden. Dieser Verpflichtung sei die klagende Partei nicht nachgekommen; es fehle auch eine firmenmäßige Fertigung der Rechnung durch die klagende Partei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Rechnungslegung müsse in allen Fällen detailliert und auch belegt sein; dieser Rechnungslegungspflicht sei die klagende Partei schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie sich in ihrer Aufstellung auf keine Belege beziehe und insbesondere keine Einsicht in diese gewähre.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, fraglich seien daher hier nicht Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht, sondern nur, ob die von der klagenden Partei übermittelte Aufstellung eine formell vollständige Rechnung darstelle. Dies sei schon deshalb zweifelhaft, weil sie nur Lieferantennamen ohne genaue Firmenbezeichnung und "Firmensitz" enthalte. Weiters würden namhafte, nicht von der beklagten Partei erbrachte Leistungen nur sehr kursorisch erwähnt, wie etwa "diverse Türelemente" und "diverse Änderungen". Entscheidend sei jedoch vor allem, dass die Rechnung nicht bloß ordnungsgemäß zusammengestellt und formell vollständig und detailliert sein müsse, sondern auch belegt, wobei zunächst ein Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und die alle erforderlichen Einzelheiten nachweisenden Belege genüge. Die klagende Partei sei somit ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung bisher nicht nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, nach den E 3 Ob 176/78 und 3 Ob 89/95 enthalte ein schlechthin auf "Rechnungslegung" lautender Exekutionstitel keine titelmäßige Verpflichtung zur Vorlage von (Einsichtgewährung in) Belegen, was dazu führe, dass dem Begriff "Rechnungslegung", je nachdem, ob die Partei zu einer solchen nach materiellem Recht verpflichtet sei oder ob diese Verpflichtung im Wege der Exekution durchgesetzt werden solle, unterschiedliche Bedeutung beizumessen sei - zugelassene Revision der klagenden Partei ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:

Hier liegt ein Exekutionstitel vor, auf Grund dessen die klagende Partei zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten erstellt werden, was nur ausnahmsweise möglich sein wird (3 Ob 176/78 = EvBl 1979/140 = RPflE 1979/162; 3 Ob 88/95 = SZ 69/226 = WoBl 1998, 176 [Call], je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0004403; Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 7; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 18; Heller/Berger/Stix, EO4 2567) und im vorliegenden Fall jedenfalls nicht möglich ist, sodass die Exekutionsführung nach § 354 EO nicht zu beanstanden ist. Der Inhalt und der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich; sie bestimmen sich nach dem Zweck der Rechnungslegung. Hierüber ist jedoch bereits im Titelverfahren zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt, somit ihre urteilsmäßige Verpflichtung erfüllt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (3 Ob 89/95). Nach Höllwerth (aaO Rz 42) erfordert die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht die Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden formell vollständigen Rechnung, wozu in der Regel die detaillierte Aufgliederung von Gesamtposten gehöre. Mit der Legung einer dem Exekutionstitel entsprechenden, formell vollständigen Rechnung ist die Verpflichtung erfüllt (3 Ob 89/95 = RdW 1996, 169 = ecolex 1996, 13 mwN). Diese Verpflichtung laut Exekutionstitel hat die klagende Partei in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen bisher nicht erfüllt, genügt doch bei einer Gesamtrechnungssumme für beide Lieferanten von insgesamt 9,188.548,20 ATS beim 2. Lieferanten die oben dargestellte, bloß pauschale ("div. Türelemente") und nicht aufgegliederte Anführung von gelieferten Waren mit einem Gesamtwert von 2,892.780 ATS (somit von fast einem Drittel der von der Rechnungslegungspflicht erfassten Sachen) mangels Detaillierung (vgl dazu Klicka aaO Rz 7 mwN) in den oben aufgezeigten Punkten nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen und dem Exekutionstitel entsprechenden Rechnungslegung.

Die Frage, ob die klagende Partei auch eine Pflicht zur Vorlage von Belegen traf, obwohl der Exekutionstitel (anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 89/95 zu Grunde liegenden Fall) eine solche Pflicht nicht enthielt und ob bei einer Rechnungslegung, bei der der Wert zu überprüfen ist, jedenfalls auch die Vorlage von Belegen erfassen muss (so der Standpunkt der beklagten Partei), stellt sich somit nicht mehr. Auf die Lösung der von der zweiten Instanz als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehenen Rechtsfrage kommt es somit nicht mehr an.

Die Revision ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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