OGH 8Ob144/02p

OGH8Ob144/02p29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2002, GZ 43 R 211/02a-46, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.

Der vom Revisionsrekurswerber behauptete Hinweis des Verhandlungsrichters auf die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung findet in § 6a ZPO, der es dem Richter zur Pflicht macht, bei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB das Pflegschaftsgericht zu verständigen, seine prozessrechtliche Deckung. Zweck des Sachwalterschaftsverfahrens ist es, Maßnahmen der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS 0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Der mit Rekurs ON 19 vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vermag allein die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung des Revisionsrekurswerbers nicht zu entkräften und ist es gerade Zweck des Verfahrens durch die - bereits beschlossene - Einholung eines Sachverständigengutachtens Klarheit darüber zu erlangen, ob das Verfahren einzustellen (§ 243 AußStrG) oder ein Sachwalter endgültig zu bestellen (§§ 244 ff AußStrG) ist.

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