Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Islam K***** wurde, soweit angefochten, schuldig erkannt, "das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, teilweise in der Form des Versuches nach § 15 StGB bzw teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB" begangen zu haben, weil er
2. (a) im November 2000 in Graz Gernot S***** durch die Äußerung, dass er selbst bereits eine Morddrohung erhalten habe, bevor ihm jedoch etwas passiere, dem S***** etwas passieren werde, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bezahlung einer zuvor von ihm übergebenen Menge von 20 Gramm Kokain bzw zum Überlassen seines PKWs als "Pfand" für die Suchtgiftschulden genötigt und
2. (b) im März 2001 Gernot S***** durch die gegenüber Mario F***** abgegebene Äußerung, dieser solle S***** ausrichten, für den Fall, dass er auch "Giani" belasten werde, werde ihm etwas passieren, somit durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Preisgabe seines Wissens über die strafbaren Handlungen des K***** bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Untersuchungsrichter zu nötigen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Unzureichend an den Anfechtungsmöglichkeiten orientiert wird in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch 2 a unsubstantiierte rechtliche Kritik mit Einwänden auf der Feststellungs- und der Begründungsebene vermengt (vgl Ratz in WK zur StPO § 281 Rz 393), denen großteils eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) und ein fassbarer Bezug zu entscheidungswesentlichen Umständen fehlt. Da der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welcher Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes überhaupt vorliegen soll, entzieht sie sich insoweit einer argumentativen Erwiderung.
Der Erörterung der übrigen Einwände ist voranzustellen, dass trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung als ein Verbrechen der schweren Nötigung (vgl Ratz aaO Rz 292) die zutreffende Auffassung des Erstgerichtes hinlänglich erkennbar ist, wonach nur die Tat laut 2 a auch die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt (vgl US 8, 10 und 15 f).
Dazu wurde im Urteil der Sinngehalt der im November 2000 geäußerten Drohung - Ankündigung eines Anschlags auf das Leben des S***** - deutlich genug festgestellt (US 8).
Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus den Urteilsannahmen über Wortlaut und Kontext der im März 2001 getätigten Äußerung des Angeklagten auch deren Bedeutung in einem zur Subsumtion (§ 74 Z 5 StGB) ausreichenden Maß.
Dem Urteil ist die vom Beschwerdeführer vermisste Grundlage der Konstatierung einer Willensbeugung in Bezug auf die Übergabe des PKWs durch S***** hinlänglich zu entnehmen (US 11 ff, insbesondere 13).
Der behauptete Widerspruch zu dessen Aussagen liegt nicht vor: Auch S***** berichtete von dem zur Herausgabe des Fahrzeuges auf ihn ausgeübten Druck (ON 6 vorletzte Seite, 135 f, 353). Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) war die Möglichkeit eines - in der Hauptverhandlung sogar eingestandenen (314) - Zusammentreffens des Angeklagten mit Mario F***** im März 2001 (2. b) gegeben. Über ihn wurde erst am 22. März 2001 die Untersuchungshaft verhängt (29). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Eignung der zur Nötigung geäußerten gefährlichen Drohungen, im Sinn des § 74 Z 5 StGB begründete Besorgnisse einzuflößen, jeweils unter Missachtung des angenommenen Bedeutungsgehalts der Äußerungen bestritten wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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