Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24. 1. 2001 gewährte die beklagte Partei der Klägerin Pflegegeld der Stufe 3 ab 1. 12. 2000.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren, der Klägerin ab 1. 12. 2000 ein Pflegegeld der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei zur Bezahlung der bescheidmäßig zuerkannten Leistung verpflichtete. Ein gesonderter Betreuungsaufwand für die Versorgung der Unterschenkelgeschwüre der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur noch die Frage strittig, ob der mit der Versorgung der Unterschenkelgeschwüre der Klägerin verbundene Aufwand - entgegen der übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen - unter den Pflegebedarf zu subsumieren ist. Dazu steht fest, dass diese Versorgung (die täglich nach einem durch eine [Kranken-]Schwester aufgestellten Behandlungsplan von einer Hauskrankenpflege durchgeführt wird und deren Ablauf im Einzelnen dargestellt ist), aus hygienischen Gründen unbedingt die Mitwirkung einer ausreichend geschulten zweiten Person erfordert; auch ein "sonst Gesunder" könnte die Versorgung nicht alleine durchführen (Seite 3 des Ersturteils bzw Seite 2 und 8 der Berufungsentscheidung).
Demgegenüber hält die Revision weiterhin daran fest, dass auch die spezielle Behandlungsmethode, die bei der Klägerin für die Versorgung der Unterschenkelgeschwüre anzuwenden sei, durch einen Laien und Durchschnittsmenschen erlernbar wäre, und dass sich eine sonst nicht behinderte und gesundheitlich beeinträchtigte Person die Unterschenkelgeschwüre selbst versorgen könnte.
Die Revisionsausführungen stellen daher letztlich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise kann vom Obersten Gerichtshof nämlich nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision somit keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, weil ihr ein feststellungsfremder Sachvehalt zugrundeliegt (Kodek in Rechberger² Rz 5 zu § 503 ZPO und Rz 2 zu § 506 ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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