OGH 2Ob162/02s

OGH2Ob162/02s9.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egmont H*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Johann H*****, und 2. Theresia H*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 26. Februar 2002, GZ 36 R 38/02k-167, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 26. Oktober 2001, GZ 7 C 2314/97d-143, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 549,34 (darin enthalten Umsatzsteuer EUR 91,56, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Kläger begehrt ua von den Beklagten die Immissionen von Rauch, Gasen und Gestank auf seine Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebes von Holzkohlenmeilern auf der Liegenschaft der Beklagten oder andere geeignete Maßnahmen zu unterlassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, es seien zwar gesundheitsschädliche Immissionen gegeben, doch sei für einen durchschnittlich verständigen Käufer die Gesundheitsschädlichkeit erkennbar gewesen.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagten dazu verurteilte, die von der auf ihrer Liegenschaft betriebenen Köhlerei herrührenden Immissionen von Rauch und Gasen, soweit der darin enthaltene Benzolgehalt einen bestimmten Jahresmittelwert übersteige und von Gestank auf die Liegenschaft des Klägers durch geeignete Maßnahmen zu unterlassen. Die Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens wurde bestätigt.

Das Berufungsgericht vertrat - anders als das Erstgericht - die Meinung, es sei einem durchschnittlich verständigen Käufer beim Ankauf der Liegenschaft die Gesundheitsschädlichkeit der Immissionen (Geruch und Benzol) nicht erkennbar gewesen. Dem Klagebegehren sei daher in jenem Umfang stattzugeben, als die Unterlassung gesundheitsschädlicher Immissionen von der Liegenschaft der Beklagten auf die Liegenschaft des Klägers angeordnet werde.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, welche Sorgfaltsanforderungen bezüglich der Erkennbarkeit von gesundheitsschädlichen Immissionen an den Käufer einer dadurch beeinträchtigten Liegenschaft zu stellen seien, wobei der Lösung dieser Rechtsfrage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan. Die Frage der Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es wäre denn, es läge eine grobe Fehlbeurteilung vor (vgl 6 Ob 261/01b und 7 Ob 207/99p). Aber auch in der Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Der Frage, ob der Urteilsspruch ausreichend bestimmt ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Verurteilung zur Unterlassung gesundheitsschädlicher Immissionen stelle ein minus gegenüber dem allgemeinen Unterlassungsbegehren dar, bewegt sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung (s hiezu Rechberger in Rechberger², ZPO, § 405 Rz 5), weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Das Rechtsmittel der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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