OGH 14Os59/02

OGH14Os59/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Talip B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 2001, GZ 4a Vr 6.179/01-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Talip B***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er gewerbsmäßig

1. der abgesondert verfolgten Lydia H***** Heroin verkaufte, und zwar

a) in der Zeit von Anfang 1997 bis Mitte 1998 zumindest 144 bis 216 Gramm;

b) in der Zeit von März 2000 bis April 2001 zumindest 98 bis 147 Gramm;

2. dem abgesondert verfolgten Oguz K***** in der Zeit von Ende März 2001 bis Mai 2001 insgesamt rund 150 Gramm Heroin verkaufte; sowie

3. dem abgesondert verfolgten Zoran M***** im Frühjahr 2001 30 bis 50 Gramm Heroin verkaufte;

wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs 6) ausmachte.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen den Schuldspruch zu 1 b gerichteten, auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zuwider haben die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die (auch sich selbst belastenden) Angaben der Zeugin Lydia H***** gestützt und die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich im Jahr 2000 nicht in Österreich aufgehalten, mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (US 6).

Abgesehen davon, dass Talip B***** bei der Polizei angab, bloß im ersten Halbjahr dieses Jahres den Präsenzdienst in der Türkei abgeleistet zu haben (S 265/I), vermag die Rüge nicht aufzuzeigen, warum der Angeklagte daran gehindert gewesen sein sollte, sachgerechte Beweisanträge in Bezug auf die Leistung seines Militärdienstes, deren mangelnde amtswegige Aufklärung er nun kritisiert, zu stellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Stichworte