OGH 8Ob108/02v

OGH8Ob108/02v13.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in den Insolvenzsachen 1. des Zwangsausgleichsschuldners Alois R*****, und 2. der Gemeinschuldnerin A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Werner Masser & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ablehnung des Insolvenzrichters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zwangsausgleichsschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 2 R 269/01z-15, mit dem dessen Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2001, GZ 53 Nc 6/01-12, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird, soweit er die Zurückweisung des Rekurses des Zwangsausgleichsschuldners betrifft, aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Zwangsausgleichsschuldners unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Ablehnungsanträge des Zwangsausgleichsschuldners und der Gemeinschuldnerin mit sachlicher Erledigung - der Terminologie des § 24 Abs 2 JN folgend - "zurück", dh es gab den Ablehnungsanträgen nicht Folge.

Dagegen erhoben sowohl der Zwangsausgleichsschuldner als auch die Gemeinschuldnerin Rekurs.

Während das Rekursgericht dem Rekurs der Gemeinschuldnerin nach sachlicher Erledigung nicht Folge gab (und das Verfahren insoweit rechtskräftig erledigt ist), wies es den Rekurs des Zwangsausgleichsschuldners zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne eines ordentlichen Revisionsrekurses nicht zulässig sei. Es meinte, schon aus dem Ablehnungsantrag und seiner Ergänzung im Verbesserungsverfahren ginge deutlich hervor, dass sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe nur auf das noch nicht aufgehobene Konkursverfahren der Zweitantragstellerin beziehen würden. Zwar sei der Erstantragsteller von diesem Konkurs wirtschaftlich stark betroffen, doch habe er in diesem Konkursverfahren persönlich keine Rechtsstellung; er sei nur Geschäftsführer der Zweitantragstellerin. Sohin komme ihm im Konkurs der GmbH keine Beteiligtenstellung zu. Sein Ablehnungsantrag hätte daher schon aus diesem Grund vom Erstgericht zurückgewiesen werden müssen. Jedenfalls sei aber der Rekurs des Erstantragstellers mangels Rekurslegitimation zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Zwangsausgleichsschuldners mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes im Umfang der Anfechtung aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über seinen Rekurs aufzutragen. Er macht hierin geltend, dass ihm als Zwangsausgleichsschuldner die Beteiligtenstellung und damit die Rekurslegitimation zukomme. Die geltend gemachten Befangenheitsgründe bezögen sich auf beide Insolvenzverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Zwangsausgleichsschuldners an den Obersten Gerichtshof ist zulässig und berechtigt.

Wenn auch nach ständiger (allerdings kritisierter) oberstgerichtlicher Rechtsprechung gegen den die Ablehnung verneinenden Beschluss des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 24 Abs 2 JN als unzulässig angesehen wird, so wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; EvBl 1980/101 = JBl 1980, 487; Mayr in Rechberger Komm ZPO2 Rz 5 zu § 24 JN mwN). Das nur als außerordentlicher Revisionsrekurs zugelassene Rechtsmittel des Zwangsausgleichsschuldners ist daher grundsätzlich zulässig und im Sinn des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Erstantragsteller brachte als ein durch einen Sachwalter überwachter Zwangsausgleichsschuldner - und nicht nur als Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen Zweitantragstellerin - einen Ablehnungsantrag gegen den beide Insolenzverfahren führenden Richter ein. Als ein solcher Zwangsausgleichsschuldner ist er auch nach der Aufhebung des Konkurses legitimiert, einen Ablehnungsantrag gegen den Konkursrichter zu stellen: Der Sachwalter, dem sich der Zwangsausgleichsschuldner gemäß § 157 Abs 2 KO bis zur Erfüllung des Ausgleiches oder bis zum Eintritt der im Ausgleich festgesetzten Bedingung unterworfen hat, wird nämlich seinerseits gemäß § 157c Abs 1 KO vom Konkursgericht überwacht, wobei § 84 KO hinsichtlich der Überwachung entsprechend anzuwenden ist. Das Verhalten des Insolvenzrichters kann daher in gleicher Weise wie während des noch laufenden Konkursverfahrens Anlass für eine Ablehnung bieten (vgl auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. 8. 2001, 8 Ob 131/01z, in dieser Angelegenheit, in dem dieser die Rekurslegitimation des Zwangsausgleichsschuldners in keiner Weise in Zweifel gezogen hat).

Ob Gründe für die Ablehnung gegeben sind, ist daher sachlich zu überprüfen; es ist somit verfehlt, die Antrags- und in der Folge die Rekurslegitimation des Zwangsausgleichsschuldners zu verneinen und aus diesem Grund den Rekurs des Zwangsausgleichsschuldners mangels Legitimation zurückzuweisen, zumal aus dem gemeinsam vom Zwangsausgleichsschuldner und der noch in Konkurs befindlichen GmbH gestellten Ablehnungsantrag keineswegs mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich ist, dass sich die behaupteten Ablehnungsgründe ausschließlich auf die Tätigkeit des abgelehnten Insolvenzrichters als Konkursrichter im Konkurs der GmbH beziehen sollten. Der angefochtene Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die mangelnde Rekurslegitimation des Zwangsausgleichsschuldners ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund die neuerliche - sachliche - Entscheidung über den Rekurs des Zwangsausgleichsschuldners gegen den erstgerichtlichen Beschluss aufzutragen.

Stichworte